Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im November 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Kandidat | 1 | 2 | 2 |
Vorpunkte | 7,5 | 5,8 | 3,6 |
Aktenvortrag | – | – | – |
Prüfungsgespräch | – | – | – |
Endnote | 8,5 | – | – |
Vorpunkte der Kandidaten
Prüfungsgespräch:
Im Vertiefungsgespräch ging es um Rechtsmittel samt Fristen und wann und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren als Urteil und wann als Beschluss ergehen (bzgl. Berufung weise ich ergänzend zu den bisherigen Protokollen noch auf 125 I i.V.m. 107 VwGO hin). Vor allem auf die Frage, die in den vorigen Protokollen nicht vollständig beantwortet wurde, hatte ich mich m.E. ordentlich vorbereitet, nämlich welche die Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile sind. Neben den aus den übrigen Protokollen bekannten Antworten kriegte der Prüfer von mir noch zu hören: Antrag auf Zulassung der Sprungrevision (134 II VwGO) und Revision bei Ausschluss der Berufung (135 VwGO) sowie Anschlussberufung (127 VwGO) mit dem Hinweis, dass dies kein selbständiges Rechtsmittel sei. Dann habe ich ihm noch die Anhörungsrüge nach 152a VwGO und 153 VwGO i.V.m. den ZPO Normen genannt unter Hinweis, dass es sich dabei wohl eher um (außerordentliche) Rechtsbehelfe handelt und nicht um Rechtsmittel. Das hat ihm wohl alles ganz gut gefallen, er lachte immerhin erfreut…Danach haben wir noch Rechtsmittel gegen 80 V er-Beschlüsse besprochen, wobei ich noch vertieft auf die Voraussetzungen und den Prüfungsumfang im 80 VII er- Verfahren einging.
Im Prüfungsgespräch prüfte der Prüfer den Gebetshaus-Fall, der aus anderen (älteren) Protokollen bekannt ist und im Wesentlichen dem Lustlounge-Fall entspricht.
Im Grunde kann ich komplett auf die anderen Protokolle verweisen. Ergänzend wollte der Prüfer von uns noch wissen, aus welcher Norm sich die Nachtruhe ergibt (3 LImschG Bln). Wichtig war es ihm auch, das der Gesetzgeber mit der BauNVO eine „gesetzliche Wertung“ (Schlagwort!) getroffen hat, die auch dann zu berücksichtigen ist, wenn eine Gemengelage (34 I BauGB) vorliegt und die BauNVO nicht unmittelbar zur Anwendung kommt. Dann haben wir noch besprochen, dass „Anlage für kirchliche Zwecke“ i.S.v. 4 II und 6 II BauNVO nach dem Wortlaut („Kirche“) wohl als Christliches Gotteshaus zu verstehen sei, aber bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte von Art. 5 GG auch andere Gotteshäuser erfasst. Die Diskussion hätte man hier natürlich schön vertiefen können. Aber dem Prüfer geht es mehr darum Prüfungsschema abzufragen und weniger darum die eigentlichen Jura-Skills.