Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom März 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im März 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,12
Aktenvortrag 4
Prüfungsgespräch 8
Endnote 5.87
Endnote (1. Examen) 7,12

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Widerrufsrecht

Paragraphen: §355 BGB, §312g BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

SV: Ein Mandant kommt zu Ihnen in die Kanzlei und legt eine Rechnung der W-GmbH vor. Er trägt vor diese Rechnung erhalten zu haben, aber er könne sich nicht erinnern einen Vertrag mit der W-GmbH geschlossen zu haben. Diese behaupten, der Mandant hätte sich auf www.xyz.de für ein Gewinnspiel angemeldet mit Namen, Adresse und Telefonnummer. Er hätte die AGBs und die Weitergabe seiner Daten durch Häkchen setzen akzeptiert. Die Weitergabe der Daten war zwei Scrolls weiter unten und klein gedruckt. Nun sei die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen und der Betrag in Höhe von X € fällig.
Wir sind damit eingestiegen, was ein RA in der Praxis machen würde. Genannt wurde:
Dokumente/Emails vom Mandanten anfordern und auf die Seite www.xyz.de gehen und sich die Seite mal genauer anschauen.
Er wollte wissen, ob der Vertrag dennoch widerrufen werden kann, wie ein Schreiben an die Gegenseite aussehen könnte. Wir durften ein solches Schreiben mündlich formulieren. In dem Schreiben kam es im darauf an, dass wir einen Vertragsschluss bestreiten, hilfsweise widerrufen und höchst hilfsweise wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Dann wurde diskutiert, wo der Unterschied zwischen Widerruf und Anfechtung ist (ex-nunc und extunc-Wirkung).
Klageweise kam eine negative Feststellungsklage in Betracht. Wir durften einen Antrag formulieren. Wir gingen auf die Bestimmtheit eines Antrags ein und diskutierten, warum diese Art von Gestaltungsklagen doch unter einer Bedingung gestellt werden dürfen (innerprozessuale Bedingung keine Rechtsunsicherheit).
Das Gespräch war sehr schleppend, weil auch niemand wusste was er von uns hören wollte. Er hat uns klare Hinweise gegeben, wenn wir mal nicht weiterkamen.
Was die Notengebung angeht, ist er sehr wohlwollend. Ein echter Glücksgriff! Viel Erfolg!