Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom März 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom März 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,8
Aktenvortrag 11
Prüfungsgespräch 11
Endnote 8
Endnote (1. Examen) 11

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Beweisantrag; Verlauf der Hauptverhandlung

Paragraphen:  §244 StPO, §32 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Sache nach ging es zunächst um einen entführten Sohn. Der Vater erhielt eine anonyme Lösegeldforderung. Er hatte hierbei einen Nachbarn in Verdacht. Um den Nachbarn zu einer Aussage über das Versteck zu bringen, drohte er Diesem Schläge an. Hieran sollte sodann als erstes die Zuständigkeit des Beschuldigten in sachlicher Hinsicht geprüft werden. Dann ging es um die einschlägigen Delikte. Als nächstes kam die Frage auf, wie die Hauptverhandlung verläuft und warum auch Zeugen nach ihrer Adresse befragt werden.
Der Hintergrund ist wohl rein historisch bedingt. Durch die Adresse sollen auch Nachbarn und andere Dorfmitglieder nach der Glaubhaftigkeit des Zeugen befragt werden können und eine Gesamteinschätzung ermöglicht werden. Dem Prüfer ging es aber dabei wohl nicht darum, dass wir eigene Gedanken entwickeln, denn er schnitt uns häufiger das Wort ab. Danach ging es darum, wie Zeugen belehrt werden. Desweitern fragte er noch, wie Kinder als Zeugen vernommen werden können und wie das konkret abläuft. m Anschluss wurde ein mögliches Beweisverwertungsverbot erörtert (136a StPO analog) und ein Beweisantragsrecht nach 244 StGB. Diskutiert wurde, wem die Entscheidungsbefugnis bzgl. des Antrags obliegt, also der Kammer oder dem Vorsitzenden. Im Anschluss ging es um eine mögliche Strafbarkeit des Vaters (Bedrohung, Nötigung) mit einer Erörterung der Notwehr und des Notstands. Er wandelte den Fall hierbei, meine ich, mehrfach ab und sprang hin und her. Wenn man ihm in seinen Gedankengängen nicht folgen konnte, reagierte er genervt.
Ich wünsche euch ganz viel Glück, Gelassenheit und starke Nerven!