Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Februar 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 9,21 | 9,21 | 10.7 | 8,0 |
Zivilrecht | 12 | 12 | ||
Strafrecht | 12 | 12 | ||
Öffentliches Recht | 12 | 12 | ||
Endnote | 9.85 | 10 | 11 | 8,5 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann die Prüfung mit der uns den Protokollen bekannten Frage nach den Justizgrundrechten aus dem Grundgesetz. Hier wurde zuerst Art. 103 I GG genannt. Auf die Frage, wo der Grundsatz in der ZPO verortet sei, kamen wir auf den 139 ZPO. Im Gegensatz zu den übrigen Protokollen hielten wir uns aber sehr lange an der Hinweispflicht aus § 139 ZPO auf und kamen gar nicht zu den anderen Verfahrensgrundsätzen. Es wurde gefragte, welche Pflicht sich noch aus § 139 ZPO ergibt. Wir kamen dann nicht auf § 538 ZPO zu sprechen. Hier ging es um Vor- und Nachteile der Zurückweisung oder eigenen Entscheidung. Es ging auch um das Teilurteil nach Nr. 7. Es kam die Frage was ein Teilurteil ist und wann dieses unzulässig ist (Zersplitterungsgefahr). Danach sprachen wir noch über die Gehörsrüge und den Grund, warum es sie gibt.
Dann ging es auch langsam zum Fall. Es kam kein Fall aus den Protokollen vor, sondern ein aktueller Aktenvortrag. Daher immer bei den übrigen Prüfungen über den Aktenvortrag informieren!
Es ging um den vom BGH entschiedenen Waschanlagen-Unfall Fall, in dem der Vordermann in einer vollautomatisierten Waschanlage entgegen der Anweisung und Beschilderung die Handbremse angezogen hatte. Dadurch kam es zu einem Unfall, indem der hintere PKW auf ihn drauffuhr. Ein AS aus § 7 StVG gegen den Fahrer schied aus, da der Unfall nicht bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfolgte. Aber § 823 BGB
Damit haftete auch der Versicherer. Der ebenfalls verklagte Inhaber der Waschanlage haftete nicht, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen hat. Keine Beweissatzungsumkehr in Bezug auf die Pflichtverletzung wegen Verantwortungsbereichen.
Abschließend wurden noch ein paar Fragen zur Prozesskostenhilfe (VSS, Formular, Rechtsmittel)
Viel Erfolg!