Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2019 im zweiten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Formale Aufgabenstellung: Urteil des VG ohne jegliche Nebenentscheidungen zu einer Nachbar-Anfechtungsklage ge-gen einen Vorbescheid und einer Klage auf Unterlassung einer Baugenehmigung mit evtl. erforderlichem Hilfsgutachten. Prozessual: Innerhalb der Anfechtungsklage war insbesondere auf den möglichen Drittschutz auf Bewahrung des Gebietscharakters einzugehen und auf das aus § 15 I 2 BauNVO abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme. Hier war zu klären, ob auch verkehrliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen sind. Außerdem musste im Rahmen des Art. 66 I 2 BayBO gesehen werden, dass die Zustimmung eines Miteigentümers nicht gegen den anderen wirkt. – Außerdem: Unzulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die mögliche Erteilung einer Baugenehmigung mangels Rechtsschutzbedürfnis (durch die Erteilung als solcher würden noch keine nicht wieder gut zu machenden Schäden eintreten).Materiell: Rechtmäßigkeit eines Vorbescheides, der die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Kindertagesstätte sowie ihre Vereinbarkeit mit Art. 6 BayBO feststellt. Kein eindeutiger Gebietscharakter bei einer Umgebung, die nur aus 6 Gebäuden besteht, entweder reines oder allgemeines Wohngebiet. Jedenfalls geht KiTa über Gebietsbedarf hinaus. Erhebliche verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens, täglich zweimal Blockade der Garagenzufahrt für je eine Stunde, kein Begegnungsverkehr mög-lich. Verkehrliche Auswirkungen auch zu berücksichtigen, vgl. VG München, Urteil v. 26.2.18, M 8 K 16. 1293. Vorbescheid daher aufzuheben. – Bzgl. Regelung der Abstandsflächen im Vorbescheid zwar richtige Bezeichnung, da kein Verstoß gegen Art. 6 BayBO vorliegt aufgrund 16-m-Privileg, aber fehlerhafte Begründung, dies aber für Nachbar irrelevant, keine Verletzung eigener Rechte erkennbar. Klage bzgl. Ziffer 2 des Vorbescheides unbegründet