Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom März 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im März 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 26
Zivilrecht 5
Strafrecht 5
Öffentliches Recht 5
Endpunkte 47
Endnote 4,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Vermögensdelikte

Paragraphen: §242 StGB, §243 StGB, §259 StGB, §123 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung von diesem Prüfer ist so gestaltet, dass er zunächst einen relativ einfachen Fall schildert, denn alle gemeinsam lösen sollen. Der Fall war in etwa so: T braucht ein neues Handy. Dafür geht er in einen Fachmarkt und entnimmt aus dem Regal eine Verpackung inkl. Handy und steckt es in die Innentasche. Am Ausgang sieht er einen Ladendetektiv. Aus Angst entdeckt zu werden legt er das Handy wieder in das Regal. Frage nach der Strafbarkeit. Zunächst haben wir uns mit einem Diebstahl nach § 242 StGB beschäftigt. Unproblematische Dinge wurden kurz abgehandelt oder direkt vom Prüfer ausformuliert, sodass man sich nur auf problematische Merkmale beschränken konnte. Bei der Wegnahme musste das Problem der Gewahrsamsenklave angesprochen werden. Der Prüfer hat während der Lösung den Fall immer wieder leicht abgewandelt. So hat er z.B. ergänzend gefragt was wäre, wenn der Ladendetektiv die ganze Aktion über die Kameras verfolgt hätte. Demnach musste man ansprechen, ob ein tatbestandliches Einverständnis vorliegt. Nach der Lösung der bekannten „Probleme“, haben wir § 243 StGB geprüft. Hier stellte sich die Frage, ob § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. In dem Rahmen hat der Prüfer nach dem Unterschied zwischen Qualifikation und Regelbeispielen gefragt. Eine Ergänzung des Falls war dann, dass an der Verpackung des Handys ein Code Etikett ist, der beim Verlassen des Kassenbereichs ein Signal ertönen lässt, wenn es nicht durch die Kassierer „entschäft“ wurde. Wenn T dieses Etikett von der Verpackung entfernt könnte ein Fall von § 243 Abs.1 Nr. 2 StGB vorliegen. Fraglich war, ob es sich dabei um eine Schutzvorrichtung handelt, durch die das Handy besonders gegen Wegnahme gesichert ist. Hier wurden alle Kandidaten nach ihrer Meinung gefragt. Es ging vor allem um die Argumentation. Eine weitere Abwandlung war, dass die Verpackung durch eine Spinne gesichert ist, die verhindert, dass man die Ware aus der Verpackung holen kann. Auch hier ging es um die Frage, ob dies eine besondere Schutzvorrichtung darstellt. Ebenso wie bei dem Etikett waren auch hier Argumente wichtig, das Ergebnis war nur zweitrangig. Nach der Prüfung des Diebstahls gingen die Kandidaten noch kurz auf § 123 StGB ein, der zügig abgelehnt wurde. Ab hier ging es dann mehr um Verständnisfragen zum Aufbau des StGB. Es wurde nach unterschiedlichen Formen von Delikten gefragt. So gibt es neben den Delikten, die von Amts wegen verfolgt werden, auch solche, die nur auf Antrag verfolgt werden. Hier musste der Unterschied herausgearbeitet werden und Beispiele für das jeweilige Delikt genannt werden. Danach ging es um den Unterschied zwischen Anfangs- und hinreichenden Tatverdacht, sowie um die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen. Nach den kurzen Fragen stellte der Prüfer eine Fallfortsetzung. T hat Gegenstände durch eine Hehlerei bekommen, gibt diese an einen Dritten, der selbst versucht die Gegenstände zu verkaufen. Hier ging es um das Verständnis von § 259 StGB. Der Prüfer wollte sehen, dass man gut mit dem Gesetz arbeiten kann. In dieser Fallfortsetzung wurden auch kurz Irrtümer angesprochen. Zum Schluss wollte der Prüfer noch auf den Raser Paragraphen eingehen, der kurz zuvor vom AG Villingen-Schwenningen an den BGH vorgelegt worden ist. Jedoch war dann die Zeit um. Die Prüfung im Ganzen ging schnell vorbei. Der Prüfer hat Fragen ab und zu frei gegeben.