Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Juli 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Juli 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7,16
Zivilrecht 11
Strafrecht 11
Öffentliches Recht 7
Endpunkte 9,66
Endnote 8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Familienrecht und ZPO

Paragraphen: §1357 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung drehte sich vorwiegend ums Familienrecht und Erbrecht. Der Fall bestand darin, dass eine Frau Versicherungsnehmerin für ein Auto ist, das ihrem Mann gehört. Der Mann kündig dann die Vollkasko, womit sich diese auf eine Teilkasko reduziert. Als daraufhin die Frau einen Unfall baut, widerruft sie diese Kündigung. Fraglich war nun, ob die Kündigung ihrerseits bzw. ihr Widerruf wirksam war. Ein Großteil der Prüfung drehte sich um § 1357 BGB. Hier kam es darauf an, ihn zur normalen Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB abzugrenzen. Das wichtige Stichwort war hier die „eheliche Mitverpflichtung“ als Sonderfall. Überdies wurde darauf eingegangen, wie die Tatbestandsmerkmale „zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs“ und insbesondere das „auch“ ausgelegt werden können. Des Weiteren sollten die übrigen Wirkungen der Ehe genannt werden. Hier konnte man auf die Eigentumsvermutung, die Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder auch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingehen. Nach einem kleinen Ausflug ins Erbrecht (Erbfolge, Ehegattenerbrecht etc.) ging dem Prüfer dann noch (wie übrigens alle Prüfer!) auf den Instanzenzug ein. Insbesondere ging es ihm hierbei um die Spruchkörper der jeweiligen Zivilgerichte. So wollte er zum Beispiel bei den Landgerichten auf die Kammern hinaus. Eine weitere Frage bezog sich darauf, wann Einzelrichter statt Kammern eingesetzt werden. Die Antworten ergaben sich hier eigentlich vollständig aus der Lektüre des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).