Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland vom August 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im August 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,2 5 5 5
Aktenvortrag 12 10 12 11
Prüfungsgespräch 1 1 1 1
Endnote 7,2 6,5 6,9 7,1
Endnote (1. Examen) 1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Berufung, Vollstreckung

Paragraphen: §522 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer war auch in unserer Gruppe protokollfest.
Er fing damit an zu fragen, was ein Richter macht, wenn er eine Berufungsschrift auf den Tisch bekommt.
Es war nicht klar was er damit meinte, ich sagte er prüft zuerst, ob er hierfür zuständig ist, ich ging auf den Geschäftsverteilungsplan ein, was dieser ist, wer diesen aufstellt, dann auf die Zulässigkeitsprüfung der Berufung. aber egal was ich sagte, es schien nie richtig zu sein, auch die anderen wurden dran genommen. aber keiner konnte wohl die Antwort geben, die er hören wollte.
Zum Teil ging er aber auch echt auf unnötige Sachen ein. aber ganz klar, das Thema Berufung muss gut sitzen, wenn man bei ihm in die Prüfung geht. Er will da jedes auch noch so unnötige Detail wissen.
Was die Fälle angeht war er protokollfest, er prüfte den Fall mit dem Radarwarngerätefall. Hier wurde zunächst der Rücktritt geprüft (bitte die Vorschriften hier zitieren, also 437, 323 und 346 nochmal anschauen). In dessen Rahmen prüften wir § 134 i.V.m. § 23 Ib StVO, wobei zu erkennen war, dass das potenzielle Verbotsgesetz § 23 Ib StVO lediglich das Mitführen, und nicht den Erwerb von Radarwarngeräten sanktionieren will. Damit wurde § 134 BGB abgelehnt und es ging zu § 138 BGB, der bejaht wurde.
Dann ging es mit der Leistungskondiktion weiter. Dann wurde noch kurz § 817 S.2 thematisiert.
Letztlich kam dann die Prüfung des Widerrufsrechts (wobei §355, 312b und g zu nennen waren) und seiner Voraussetzungen. Tage) und mit welcher Begründung (keine erforderlich) man widerrufen kann.
Viel Erfolg!