Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im August 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 8 | 8 | 1 | 1 | 1 |
Zivilrecht | 6 | 10 | 2 | 2 | 2 |
Strafrecht | 7 | 11 | 3 | 3 | 3 |
Öffentliches Recht | 8 | 10 | 4 | 4 | 4 |
Endnote | 8 | 8 | 6 | 6 | 6 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Baurecht, Polizeirecht, Aktuelles
Paragraphen: §85 LBO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung begann mit der Frage nach Rechtsgrundlagen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Die Antwort, dass es das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Verordnungen in den Bundesländern gebe, reichten ihm aus.
Wir gingen noch einmal auf den Aktenvortrag aus dem Zivilrecht ein (Ausrutschen auf Weintraube in einem Supermarkt und Schadensersatzansprüchen in diesem Zusammenhang) und sollten Überlegungen anstellen, wie der Fall im öffentlichen Recht zu behandeln gewesen wäre, wenn Beklagte nicht ein privater Supermarkt, sondern der Staat sei. Es ging dann um den Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art.33 GG. Wir sprachen auch kurz über das Beamtentum.
Der Prüfling mit Schwerpunkt Steuerrecht wurde speziell zu diesem Thema befragt und zu einem neueren Urteil in diesem Zusammenhang, in dem es darum ging, dass bestimmte Behörden entgegen eines Gerichtsurteils handelten. Die Fragen waren sehr speziell und ohne Vorkenntnisse im Steuerrecht nicht unbedingt nachvollziehbar.
Wir prüften einen Fall zu einem einsturzgefährdeten Haus. Die genaue Konstellation ist mir nicht mehr bekannt. Abgegrenzt wurden Normen des Polizeigesetzes und des saarländischen Verwaltungsvollzuggesetzes. Anspruchsgrundlage war dann § 85 LBO. Wir definierten die verschiedenen in Betracht kommenden Störer, Zustandsstörer, Handlungsstörer etc. und dass es zwischen ihnen keine Rangfolge gebe, sondern es darum ging, Maßnahmen gegen die Person zu richten, bei der die Maßnahmen den meisten Erfolg versprechen.