Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom September 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im September 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 10,34 6 7 6 6
Aktenvortrag 12 7 9 7 9
Prüfungsgespräch 13,75 11 12 11 12
Endnote 11,72 7 9 7 8
Endnote (1. Examen) 11

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Aktuelle Bestechlichkeitsvorwürfe gegen einen OStA aus Frankfurt

Paragraphen: §253 StGB, §255 StGB, §32 StGB, §16 StGB, §112 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein  lässt Meldungen zu  verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer fragte – was wohl für ihn unüblich ist – nach aktuellen Themen. Er wollte auf die Ermittlungen gegen einen OStA in Frankfurt wegen Bestechlichkeit hinaus (Vergabe von Gutachter/Aufträgen). Wir prüften dann die §§ 332 ff. StGB. Hier taten wir uns alle etwas schwer, weil keiner damit rechnete.
Ausgehend vom Fall des OStA, der sich in U-Haft befindet, prüfte Der Prüfer die Voraussetzungen der U-Haft ab. Formelle Voraussetzungen wie Antrag (§ 125 StPO) und die materiellen Voraussetzungen wurden ausführlich erörtert. Der Prüfer fragte auch nach den verschiedenen Möglichkeiten, wie jemand in U-Haft kommen kann (vorläufige Festnahme und dann U-Haft oder auf freiem Fuß und dann U-Haft). Er fragte auch nach Rechtsschutzmöglichkeiten gegen U-Haft.
Anschließend teilte der Prüfer einen Fall aus.
A ist zu Besuch in einer Disco. Er will kein Geld für die Nutzung der Toilette bezahlen. Er wird von einem anderen Gast (B) durch Gewalt hierzu gezwungen, weil dieser findet, dass sich das so „gehört“. Die Toilettenfrau kriegt vom Ganzen nichts mit.
Wir prüften die Strafbarkeit des B. Hier prüfte der Prüfer die klassischen Probleme ab: Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung. Merkmal der Bereicherungsabsicht (Irrtum des B wegen Parallelwertung in der Laiensphäre?); Verbotsirrtum? Auch die Konkurrenzen des Falls wurden erörtert.
Die Strafbarkeit der Toilettenfrau konnte nicht mehr ausführlich erörtert werden. Hier wurde kurz der Betrug abgelehnt. Auf was der Prüfer hier genau hinaus wollte, wussten wir nicht (eventuell Geldwäsche?).