Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Oktober 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Oktober 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7 5,5 5 3
Prüfungsgespräch 11,6 9,8 6,4 6,4
Endnote 8,15 6,7 5,5 4,39
Endnote (1. Examen) 8,67

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Vermögensdelikte, Strafzumessung

Paragraphen: §253 StGB, §242 StGB, §263 StGB, §40 StGB, §52 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung fing damit an, dass der Prüfer uns folgenden – aus den vorherigen Protokollen bekannten – Fall schilderte:
Stellen Sie sich vor, ihre vor dem Prüfungsraum wartenden Freunde – allesamt juristische Laien befinden Sich auf einem öffentlichen Gehweg als ein uniformierter Unbekannter sie anspricht und sie auf Ihren Verstoß gegen die derzeit geltenden Corona-Regelungen aufmerksam macht. Dazu stellt er ihnen in Aussicht, statt der eigentlich fälligen 250 € nur 50 € als Bußgeld zahlen zu müssen, wenn sie diese Summe sofort in Bar begleichen. Um „etwas Geld zu sparen“ übergeben sie ihm das Geld. Dann sieht er noch die Sektflasche im Wert von 20 € in den Händen Ihrer Freunde und beschlagnahmt diese – vor dem Hintergrund des derzeitig geltenden „Alkoholverbots“ – ebenfalls.
Zur Übergabe der Flasche kommt es aber nicht mehr, weil der uniformierte Täter in der Ferne (tatsächliche) Ordnungskräfte sieht und mit den 50 € schnell davon rennt.
Welche Strafbarkeiten kommen in Betracht?
Wir nannten den Diebstahl, den Betrug, die Erpressung und die Amtsanmaßung.
Dabei sollten wir die einzelnen Strafbarkeitsvoraussetzungen nennen und kurz subsumieren.
Leider hing die Prüfung recht lange an dem Erpressungstatbestand und der konkreten Frage, ob der Täter ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt hat.
Dann ging es mit einigen Fragen zur Strafzumessung weiter. Wie ermittelt man die konkrete Strafe?
Strafrahmenfixierung, -verschiebung, Strafzumessung i.e.S. und ggf. Gesamtstrafenbildung.
Bei der Strafrahmenverschiebung beim „nur“ versuchten Diebstahl ist gem. §§ 23 II, 49 I StGB ggf. von der fakultativen Strafminderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Er frage auch das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ab (1 Monat –> § 38 II StGB) und die Mindestanzahl der Tagessätze einer Geldstrafe (5 –> § 40 I StGB).
Ebenso wollte er wissen, wie eine Gesamtstrafe (§ 54 StGB) gebildet wird.
Weiterhin prüfte er kurz ab, wie ein Staatsanwalt verfahren könnte, wenn er in einem Verfahren nicht alle Taten zur Anklage bringen möchte (–> §§ 153 ff. StPO) und wo er der Unterschied zwischen § 154 StPO und § 154a StPO läge.
Außerdem besprachen wir kurz, wann eine prozessuale Tat vorliegt und wann diese besonders relevant ist (–> Nachantragsklage gem. § 266 StPO).
Viel Erfolg – bald ist es wirklich vollbracht 🙂