Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Januar 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 7,1 | 6,08 | 6,16 | 6, |
Aktenvortrag | 18 | – | – | – |
Zivilrecht | 9 | 7 | 7 | 8 |
Strafrecht | 8 | 7 | 7 | 9 |
Öffentliches Recht | 8 | 7 | 7 | 8 |
Endpunkte | 8,33 | – | – | – |
Endnote | 7,5 | – | – | – |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Wohungunseinbruchsdiesbstahl, Versuch, StPO, relative und absolute Antragsdelikte, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
Paragraphen: §242 StGB, §243 StGB, §244 StGB, §22 StGB, §23 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte einen kurzen Fall. Hier soll der A Kenntnis davon haben, dass E Eigentümer eines dreistöckigen Hauses sei und im Haus 5 wertvolle Goldmünzen aufbewahrt und versteckt hat. Eines Tages verstarb der betagte E und vererbte das gesamte Vermögen an seinen Sohn S. Nachdem E verstarb wollte A nun in das Haus einbrechen und die Goldmünzen mitgehen lassen, wobei ihm der genaue Verbleib der Münzen nicht bekannt war. Dem Erben S wurde. der Schlüssel übergab, ins Haus gegangen ist dieser aber nicht. Hierzu ging der A sodann eines Tages zu dem Haus und begann mit einem Bohrer die Terassentür aufzubohren. Als er sodann die Tür öffnen wollte, bemerkte er, dass diese sich nicht öffnen ließ, da ein Sicherheitsschloss angebracht war. Hiernach ließ der A von dem weiteren Vorgehen ab. Ob das Sicherheitsschloss ebenfalls aufgebohrt werden könnte, wurde nicht in die Angabe eingebaut.
Ein Prüfling begann mit der Prüfung des § 242, 244 StGB was meinerseits schon zu weit vorgegriffen war. Schöner wäre ein Start des §§ 242, 243 gewesen, um noch das Problem abzugrasen, ob ein Versuch des Regelbeispiels möglich ist. Beanstandet hat der der Prüfer dies aber nicht.
Zunächst wurde die Vollendung ausgeschlossen und allein ein Versuch angesprochen und dieser sodann durchgeprüft.
Subjektiv prüften wir sodann den gesamten TB im Tatenschluss. Problematisiert wurde, ob es noch zu Wohnzwecken benutzt wurde, da der Erblasser E gestorben ist und der S selbst nicht hier wohnte.
Weiters wurde diskutiert ob die Sachen fremd waren. Angesprochen wurde hier die Universalsukzession nach § 1922 BGB, womit das Eigentum an den Münzen auf den S überging.
Weiters problematisiert wurde die Wegnahme und ob noch Gewahrsam bestand. Vorliegend kann ein Toter keinen Gewahrsam mehr ausüben. Jedoch hatte der S in dem er den Schlüssel erhielt generellen Herrschaftswillen über alle Sachen in diesem Haus. Die Erbenbesitzfiktion nach § 857 BGB begründet gerade keinen Gewahrsam im Strafrecht.
Problematisiert wurde sodann ob der A unmittelbar angesetzt hat. Geprüft wurde sodann nach der Gemisch-subjektiv- objektiven Auffassung.
Ein Prüfling nahm sodann an, dass es noch eines weiteren wesentlichen Zwischenaktes bedarf, genauer da ein Auffinden und Ergreifen der Münzen erst noch erfolgen muss. Damit wurde nach ihrer Auffassung noch nicht unmittelbar angesetzt und sie fiel aus der Prüfung raus. Der Prüfer ließ andere Auffassungen nicht gelten, sondern prüfte die Geprüfte weiter.
Sodann wurden allein noch § 123 und § 303 geprüft und sodann noch abstraktes Wissen in der StPO abgefragt, zu Ermittlung-, Zwischenverfahren und ob das Gericht an die Anklage gebunden ist, oder ob sie noch von der Auffassung der Staatsanwalt abweichen kann. Erörtert wurden die §§ 204 ff StPO und dass die StA mit Anklageeinreichung nicht mehr Herrin des Verfahrens sei. Sodann wurde noch §§ 153 ff StPO angesprochen und ob das Gericht auch selbst hiernach einstellen kann aus Opportunitätsgründen. Ebenfalls abgefragt wurden relative und absolute Antragsdelikte und das Vorliegen einer echten Prozessvoraussetzung hiernach.