Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland vom Februar 2021

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Februar 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 10,4 8,8 9,0
Aktenvortrag 6 7 7
Prüfungsgespräch 12 12 12
Endnote 10,3 9,0 9,3
Endnote (1. Examen) 9,9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Rechtsmittel, Gutgläubiger Erwerb, Pfandrecht

Paragraphen: §544 ZPO, §1204 BGB, §985 BGB, §1207 BGB, §935 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Wir begannen mit einer Anknüpfung zum Aktenvortrag, in welchem es um eine Revisionsprüfung ging. Der Prüfer fragte dann, wie es denn im Zivilrecht mit der Revision sei. Hier wollte er wissen, wie der Wert der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist, seit wann es diese Norm gibt (2019) und wie das vorher geregelt war. Hier wurde dann eine Übergangsvorschrift genannt, die in der EGZPO dazu geregelt war, aber mittlerweile nicht mehr existiert.
Wir besprachen dann einen Fall, der laut der Protokolle auch bereits vorher schon von Herrn Mohn ausgeteilt wurde. Es ging in dem Fall darum, dass eine Arbeitgeberin einer Arbeitnehmerin ein mit Werbung beklebtes Fahrzeug überlässt, welches die AN privat und auch beruflich nutzen kann. Die Tankquittungen zahlen die AN jeweils selbst und erhalten das Geld erstattet. Im Fall war die AN dann an der Tankstelle tanken, hat das Benzin nicht zahlen können und unterschrieb einen Schuldschein. Zudem gab sie ein Navigationsgerät aus dem Auto als Pfand an den Tankstelleninhaber.
Wir prüften, ob die Arbeitgeberin nach § 985 einen Anspruch auf Herausgabe des Gerätes hat. Wir kamen dann zum Recht zum Besitz und besprachen das Pfandrecht. Wir stellten fest, dass eine Verpfändung hier nicht durch die Eigentümerin erfolgte, sondern durch eine Nichtberechtigte, und erörterten den guten Glauben. Hier wollte der Prüfer wissen, was gegen guten Glauben sprechen kann (besondere Umstände, Werbung auf dem Fahrzeug, unterschrieben mit Namen der Arbeitgeberin etc).
Wir sprachen darüber, wie der Kaufvertrag über das Benzin zustande kam (Stichworte: invitatio ad offerendum, offerta ad incertas personas); wir sprachen darüber, ob die Arbeitnehmerin Besitzerin oder Besitzdienerin ist.
Am Ende stellte der Prüfer noch einen Arbeitsrechtsfall an den Prüfling mit dem ArbR Schwerpunkt. Die Frage war, ob eine Befristung ohne Sachgrund möglich ist, wenn der AN bereits vor 8 Jahren befristet im Betrieb angestellt war (Problem: § 14 Abs. 2 TzBfG; Vorbeschäftigungsverbot; Rspr. des BAG früher und Rspr.Änderung des BVerfG; Sinn und Zweck der Norm etc.)