Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom April 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im April 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,13 7 7 7
Aktenvortrag 8 8 8 8
Prüfungsgespräch 8 9 10 9
Wahlfach 9 9 9 9
Endnote 7,5 7 7 8
Endnote (1. Examen) 9,8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: EBV

Paragraphen: §985 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung mit der kurzen mündlichen Wiedergabe eines überschaubaren.
Sachverhalts: Der K betreibt ein Autohaus. D kommt vorbei und tut sein Kaufinteresse an einem 50 000€ Wagen kund. K gibt D den Wagen zur Probefahrt samt Schlüssel und rotem Kennzeichen mit, während D seinen Personalausweis und Führerschein hinterlässt, bei denen es sich im Nachhinein herausstellt, dass es Fälschungen waren. Das Ende vom Lied ist, dass der Wagen weg ist und D über alle Berge.
D veräußert sodann den Wagen im Internet mit der Bezeichnung „gut in Schuss/Schnäppchen“ im Internet an B für 45 000€.
Er legt dem B die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 vor und B überprüft diese. Er erhält den Wagen, zwei Schlüssel und die Fahrzeugpapiere, wobei einer der Schlüssel nicht passt. Als B den Wagen zulassen will, muss er feststellen, dass er das nicht kann, weil der Wagen als gestohlen gemeldet wurde.
Der Prüfer startete in die Prüfung mit der Aufforderung an den ersten Prüfling, den Anspruch des K gegen den B zu prüfen.
Es wurde die Anspruchsgrundlage § 985 BGB genannt und geprüft.
Der Prüfer legte dabei großen Wert auf die exakte Prüfung am Wortlaut des Gesetzes entlang.
Die Prüfung begann mit dem Punkt „Eigentum“. Es wurde festgestellt, dass K sein Eigentum weder durch die probeweise Überlassung an D über § 929 S. 1 BGB, wobei es wichtig war, auf die mangelnde Einigung abzustellen, noch durch einen gutgläubigen Erwerb des B von D per § 932 BGB verloren hat.
Hierbei wurde genau der gute Glaube untersucht und ob dies erfordert, dass der Käufer sich die Zulassungsbescheinigungen vorlegen lässt und warum. Einen extra Punkt scheint es dafür gegeben zu haben, wenn man auf § 952 II BGB verweisen konnte und Verständnis zeigte, dass das Eigentum mit der Bescheinigung zusammenhängt.
Schließlich kam es noch auf das fehlende Abhandenkommen an, wobei problematisiert und ausführlich diskutiert wurde, ob der D Besitzmittler oder Besitzdiener war. Hierbei war besonders das Besitzmittlungsverhältnis relevant und der Prüfer kam es auf das Problem an, ob die freiwillige Herausgabe durch den Besitzdiener ein Abhandenkommen für den eigentlich Berechtigten darstellt (ja).
Wir bejahten schließlich en Anspruch aus EBV.
Dann machte der Prüfer noch einen kurzen Abstecher ins Berufungsrecht, wollte wissen, wo das geregelt ist (§§ 511 ff. ZPO) und dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen sauber genannt werden.
Als letzten Teil der Prüfung wollte er wissen, wie es sich auswirkt, wenn im Briefkopf versehentlich der alte Anwalt des Klägers genannt ist, dann aber im Klageschriftsatz namens und im Auftrag des Klägers vom neuen anwaltlichen Vertreter unterzeichnet ist. Wir mussten auslegen, ob das Gericht eindeutig (ggf. mithilfe von Auslegung) erkennen kann, wer der wahre Vertreter des Klägers sein soll.