Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 |
Vorpunkte | 7,125 | 9,x | 5,x |
Aktenvortrag | 11 | 9 | 10 |
Prüfungsgespräch | 10,3 | 6,x | 9, |
Wahlfach | 11 | 5 | 7 |
Endnote | 8,16 | 9,x | 6,x |
Endnote (1. Examen) | 9,x |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte gleich zu Beginn einen sehr aktuellen Fall der durch die Medien ging.
Die Krankenschwester K arbeitet in einem Impfzentrum und ist zuständig für das Aufziehen der Spritzen. Der neue amerikanische Impfstoff Apollo 6 ist sehr teuer. Beim Aufziehen der Spritze fallen ihr aus Versehen einige der Ampullen auf den Boden und gehen kaputt. Um ihr Missgeschick zu verbergen zieht diese die Spritzen mit einer ungefährlichen Kochsalzlösung auf. Anschließend bringt diese die Spritzen zum Arzt A. Dieser klärt die Patienten dahingehend auf, dass er sie nun mit dem Impfstoff impfen werde. Die Patienten willigen in die Impfung ein. A hat selbst keine Ahnung über den Zwischenfall und injiziert die Kochsalzlösung.
Strafbarkeit der K und des A?
Zunächst prüften wir A durch.
Hier war auf §§ 223, 224 StGB einzugehen. Wir mussten die Definitionen des § 223 nennen und subsumieren, ob eine Spritze eine körperliche Misshandlung bzw. eine Gesundheitsschädigung darstellen.
Dann mussten wir den Vorsatz näher beschreiben. Hier + weil A gerade die Spritze setzen wollte.
Dann kamen wir zu der Frage ob eine Spritze ein gef. Werkzeug darstellt. Hier musste der klassische Streit geklärt werden, ob eine Spritze in den Händen des Arztes ein gef. Werkzeug ist. Letztlich bejahten wird dies.
In der Rewi prüften wir die Einwilligung. Diese war jedoch nicht wirksam, da eine Täuschung über den Inhalt der Spritzen vorlag (Kochsalzlösung statt Impfserum). Wir kamen dann auf den ETBI. Hier wurden alle Theorien genannt und dann subsumiert, dass der A einem ETBI unterlag, weshalb er nicht strafbar war.
Wir prüften dann die Strafbarkeit der K nach § 223, 224, 25 I Alt. 2. StGB.
Hier wollte der Prüfer zunächst den Strafgrund der mittelbaren Täterschaft wissen.
Dann prüften wir die Mittelbare Täterschaft durch und bejahten diese letztlich.
Der Prüfer wollte dann wissen, ob es bei der mittelbaren Täterschaft noch andere „Defekte des Werkzeuges“ geben kann aus der fehlenden Rechtswidrigkeit. Hier nannten wir die fehlende Schuld bei Kindern. Dann wollte er wissen ob auch ein tatbestandsloses Handeln eine mittelbare Täterschaft begründen könne – ja der straflose Suizid – Stichwort Sirius Fall.
Er wandelte dann den Ausgangsfall wie folgt ab:
Die K hat die Ampullen nicht fallen gelassen, sondern hat sich eine Ampulle während des Dienstes in ihren Kittel gesteckt um diese, wie von Anfang an geplant dem Dealer D zu verkaufen. Strafbarkeit der K?
Wir prüften den § 242. Hier sollten wieder sämtliche Definitionen genannt werden. Auch der Begriff der Gewahrsamsenklave musste genannt und erklärt werden. Bei der Zugeignungsabsicht wollte der Prüfer die Drittzueignungsabsicht hören.