Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juni 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 55 |
Zivilrecht | 13 |
Strafrecht | 13 |
Öffentliches Recht | 13 |
Endpunkte | 120 |
Endnote | 10,8 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn bei Baugenehmigung, Einvernehmen der Gemeinde, Wirkung der Anfechtungsklage
Paragraphen: §36 BauGB, §212a BauGB, §80a VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte uns einen Sachverhalt aus dem Baurecht aus. Der Nachbar N will etwas gegen die Baugenehmigung des A unternehmen. Konkret ging es hier dann um ein Verfahren nach § 80a VwGO.
Wir haben nur die Zulässigkeit eines solchen Antrags geprüft, für die Begründetheit hat die Zeit nicht mehr gereicht.
Problematisch war hier eigentlich nur die Antragsbefugnis des N, da sich der Nachbar ja nur auf die mögliche Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften berufen kann. Nachdem wir den Gebietserhaltungs- und den Gebietsprägungserhaltungsanspruch angesprochen hatten, kamen wir dann zum Immissionsschutzgesetz. Hier wurde es dann leider sehr verwirrend und der Prüfer schien teilweise irgendwie selbst den Faden verloren zu haben. Ich weiß leider auch gar nicht mehr genau was das Ergebnis am Ende war.
Schließlich haben wir noch den § 36 BauGB und den dahinterstehenden Sinn behandelt und festgestellt, dass N daraus keine subjektiven Rechte ableiten kann. Viel weiter sind wir mit dem Fall dann auch gar nicht mehr gekommen.
Der Prüfer wollte dann noch wissen, wieso N denn hier einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stellen muss (Anfechtungsklage hat bei Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung § 212a BauGB) und was die Rechtsfolge der aufschiebenden Wirkung ist. Hier wurden dann die beiden wichtigsten Ansichten genannt. Er wollte dann wissen, welcher wir uns anschließen würden, wobei es auf das Ergebnis nicht ankam, sondern nur auf eine gute Argumentation. Dann war die Zeit auch schon vorbei.
Ich wünsche euch ganz viel Erfolg!