Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Berlin vom April 2021

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2021 im zweiten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

Auf einer Bundesstraße in Niedersachsen wird kurz hinter der Grenze zu den Niederlanden auf einer Strecke von 6 km eine Abschnittskontrolle – gestützt auf § 32 Abs. 6 NPOG – durch die Polizei Niedersachen errichtet. Bei der Abschnittskontrolle werden automatisch die Kennzeichen aller Kfz erfasst, die in den Streckenabschnitt ein- und ausfahren. Anhand der bei der Ein- und Ausfahrt aufgenommenen Fotos wird die Durchschnittsgeschwindigkeit errechnet. Bei den aufgenommenen Fotos wird dabei sichergestellt, dass Fahrerinnen und Fahrer nicht auf diesen zu erkennen sind, sondern nur die Kfz-Kennzeichen. Wird die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten, kann der Fahrer/die Fahrerin im Anschluss angehalten werden. Wird die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten, werden die aufgenommenen Fotos automatisch und sofort gelöscht.
Der niederländische Autofahrer D fährt die Strecke nahezu täglich. Dabei ist er als Drogenkurier tätig und konsumiert auch selbst. Da die Drogen eine enthemmende Wirkung haben, ist D schön öfter wegen Überschreitungen der Geschwindigkeitsbegrenzung aufgefallen. D fühlt sich daher durch die Abschnittskontrolle in seinen Grundrechten verletzt. Erstens sei das Land schon gar nicht zuständig. Zudem stelle die Abschnittskontrolle eine nach Unionsrecht unzulässige Grenzkontrolle dar. Ebenfalls könne eine Abschnittskontrolle nur auf besonders unfallträchtige Strecken eingesetzt werden. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber nicht erfüllt. Schließlich stellen übliche Messgeräte mildere Mittel dar.
Das Land erwidert dem, dass D die Strecke auch umfahren könne, auch wenn dies einen erheblichen Umweg darstelle. eine Verletzung eigener Rechte von A sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie die fragliche Strecke umfahren könne. Zudem werde bei der Aufnahme der Fotos darauf geachtet, dass die Fahrerinnen und Fahrer nicht erfasst werden, und im Falle der Nichtüberschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung würden die Fotos umgehend gelöscht. Eine Grundrechtsverletzung sei daher ausgeschlossen.
Eines Tages erhält die Polizei Niedersachen zudem den Hinweis von einem verdeckten Ermittler, dass D an diesem Tag wieder Drogen über die Grenze transportieren werde. Als D dann die Abschnittskontrolle passiert und die Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, wird er angehalten. Die zuständigen Polizeibeamten nehmen einen leichten Drogengeruch wahr, woraufhin sie den Pkw des D durchsuchen. Drogen werden jedoch nicht gefunden. D hält die Maßnahme für rechtswidrig.
Er erhebt daraufhin Klage und fordert, die Abschnittskontrolle einzustellen. Zudem begehrt er die Feststellung, dass die Durchsuchung rechtswidrig war.
Hat die Klage des D Erfolg?