Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Juni 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 5 |
Aktenvortrag | 8 |
Prüfungsgespräch | 8,5 |
Endnote | 6,2 |
Endnote (1. Examen) | 7,6 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer leitete ein mit einem sehr langen (!) Fall, bei dem es darauf ankam, zügig mitzuschreiben und nicht in der Personenkonstellation durcheinander zu kommen. Es ging in diesem Fall um vier beteiligte Personen.
Zunächst schildere ich den Fall in aller Kürze: Die ältere Dame A begab sich zu einem Wochenmarkt in Stralsund, wo sie Gemüse einkaufen wollte. Dort nahm sie gerade ihr Portemonnaie zum Bezahlen heraus, als sie von der Seite von B angesprochen wurde. B hatte zuvor zusammen mit C geplant, dass B die Dame ablenken werde und C das Portemonnaie ihr wegnehmen werde. Nach diesem Plan handelten B und C in der Folge auch. C nahm das Portemonnaie der A aus der Hand und rannte in Richtung Norden und B daraufhin in Richtung Süden davon. Der D bemerkte das Geschehen und stellte daraufhin dem flüchtigen B ein Bein, um ihn zu überwältigen. Durch das Fallen über das gestellte Bein prallte der C auf der Bordsteinkante auf und verstarb in der späteren Folge.
Nach Vorlesen des Falles fragte der Prüfer die Prüflinge zunächst, was man als Staatsanwalt, der die Akte auf den bekommt, als erstes so im Beginn des Ermittlungsverfahrens machen würde. Dabei wurde sich mit dem Begriff des Anfangsverdachts und sämtlicher Möglichkeiten und Befugnissen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt. Vor allem wurde sich damit auseinandergesetzt, wie man mithilfe der A für die Überführung des C sorgen kann. Es wurden die Vernehmung als Zeugin sowie die jeweiligen Möglichkeiten von Bildvorlagen sowie erkennungsdienstlicher Maßnahmen diskutiert.
In der Folge ging es darum, ob die jeweilige Staatsanwaltschaft überhaupt zuständig ist. Einzugehen war daher auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit der StA und deren Regelungen.
In dem Fall wurde dann zunächst der hinreichende Tatverdacht des C geprüft. Als Erstes kam Raub nach § 249 StGB in Betracht, wobei näher auf den Gewaltbegriff eingegangen wurde. Im Ergebnis lag jedoch auch eher ein Diebstahl nach § 242 StGB vor.
Hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts des D wurde zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge sowie der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung differenziert. Der Fahrlässigkeitsbegriff und die Prüfung erfolgten ausführlich. Außerdem wurde noch das Festnahmerecht nach § 127 StPO geprüft und diskutiert, ob dieses als Rechtfertigungsgrund vorliegt. In diesem Zusammenhang wurden vor allem andere Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erörtert.
Als Vorbereitung auf die Prüfung empfehle ich vor allem prozessuales Recht und Zuständigkeiten sowie praktisches Vorgehen der StA und des Gerichts zu wiederholen. Materiell-rechtlich sollten die Basics sitzen.