Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Juli 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juli 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 8.83
Zivilrecht 10
Strafrecht 10
Öffentliches Recht 10
Endpunkte 10
Endnote 9.12

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Gemeindeordnung, Eilrechtsschutz

Paragraphen: §123 VwGO, §80 VwGO

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung wurde ein Fall diktiert, den wir Prüflinge mitschreiben sollten. Der Sachverhalt handelte von einer Stadtratssitzung der Stadt Augsburg in der vom Bürgermeister verkündet wurde, dass aufgrund der derzeitigen Corona Situation alle Stadtratsmitglieder eine Maske tragen sollen. Ein Stadtrat erschien jedoch ohne Maske. Dies führte zu einem Sitzungsausschluss. Das Stadtratsmitglied hat nun Angst, dass dies wieder passiert und erneut eine Sitzungsteilnahme nicht möglich sein könnte. Fraglich ist nun, wie dagegen vorgegangen werden kann.
Nach Erläuterung des Sachverhalts stiegen wir ohne etwaige Vorfragen in die Fallprüfung des Kommunalverfassungsstreits ein. Zunächst wurden Entscheidungskompetenz und Zuständigkeit des Gerichts erläutert. Da die Zuständigkeit des Gerichts von der Klage- bzw. Antragsart abhängt, wurde hier bereits die statthafte Klage- bzw. Antragsart erörtert. Aufgrund der Dringlichkeit einigte man sich darauf, dass das Stadtratsmitglied vorliegend Eilrechtsschutz begehrt. Daraufhin wurden die Unterschiede von § 80 und § 123 VwGO genannt und die statthafte Klageart in der Hauptsache bestimmt. In der Hauptsache war fraglich, ob eine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage in Betracht kommt. Beide Antworten wurden mit entsprechenden Begründungen zugelassen. Sodann konnte das zuständige Gericht für einen Antrag nach § 123 VwGO bestimmt werden.
Sodann wurden die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit betrachtet und bei manchen Punkten, wie dem Rechtsschutzbedürfnis und dem Feststellungsinteresse, wurde näher nachgefragt. Andere unproblematische Punkte wurden schnell abgetan.
In der Begründetheit war zunächst der richtige Antragsgegner nach § 78 VwGO analog zu nennen und sodann wurden Anordnungsanspruch und -grund näher betrachtet. Im Rahmen des Anordnungsanspruchs kam es sodann auf eine ordentliche Subsumtion des Art. 53 I 1, 3 GO an, vor allem, inwieweit das Nichttragen einer medizinischen Maske zu einer erheblichen Störung der Sitzung führt und ob die fehlende Zustimmung der übrigen Gemeinderatsmitglieder für den Sitzungsausschluss beachtlich ist. Hier war meines Erachtens der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung, hier haben wir uns lange aufgehalten, diskutiert und abgewogen, ob der Antrag nun begründet oder nicht begründet sei.
Zuletzt wurden noch zwei Zusatzfragen gestellt. Zum einen wie der Tenor einer solchen Entscheidung aussehen könnte. Zum anderen wie nun gegen eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vorgegangen werden kann (§§ 146 ff. VwGO).
Damit war der öffentlich-rechtliche Prüfungsabschnitt bereits beendet. Zusammenfassend waren vor allem die Basics und eine Subsumtion nahe am Fall entscheidend.