Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – NRW vom Januar 2021

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Januar 2021 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Die Parteien sind durch einen Handyverkauf miteinander verbunden.
Der Kläger bot im August 2019 ein gebrauchtes iPhone zum Kaufpreis von 599 EUR an. Die Beklagte zu 1), die ein Handygeschäft in Köln betreibt, erwarb dieses. Vereinbart wurde eine Zahlung des Kaufpreises über den Zahlungsanbieter PayPal binnen einer Woche. Die Beklagte zu 1) zahlte am Tag nach dem Erwerb. Der Kläger versandte daraufhin – wie vereinbart – das Handy an die Beklagte zu 1). Dort traf es allerdings nicht ein. Eine Sendungsverfolgung war nicht möglich; der Verbleib des Handys ist unklar.
Die Beklagte zu 1) leitete daraufhin ein Käuferschutzverfahren bei PayPal gemäß der entsprechenden PayPal-Käuferschutzrichtlinie, die die Parteien bei Registrierung für den PayPal-Zahlungsdienst akzeptiert hatten, ein. Dieses Käuferschutzverfahren ging zugunsten der Beklagten aus, der Kaufpreis wurde zurückgebucht. Auf eine nachfolgende Zahlungsaufforderung durch den Kläger reagierten die Beklagten nicht. Der Kläger mandatierte sodann seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises, die allerdings auch erfolglos blieb.
Der Kläger behauptet, ihm seien Mahn-, Druck- und Portokosten in Höhe von 5 EUR entstanden.
Anträge
Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 604,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 20.9.2019 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, die Parteien hätten mit der Einbeziehung des PayPal-Käuferschutzes zu erkennen gegeben, dass sie dessen Entscheidung als abschließend akzeptieren wollten und – jedenfalls konkludent – § 447 BGB-Abbedungen.
Die Beklagten sind zudem der Ansicht, bezüglich des Klageantrags zu 2) liege eine unzulässige Klageänderung vor und die Klage sei in diesem Punkte schon deswegen abzuweisen. Zudem sei die vorgerichtliche Beauftragung des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich gewesen.