Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung leitete der Prüfer ein: „Gestern erhielt ich einen Anruf von dem Kläger.“
Kläger hat Augenkrankheit und sagt Donnerstag den Termin für Montag telefonisch ab.
Was würden Sie nun an meiner Stelle machen?
Wir fingen an mit 102 VwGO, Entscheidung auch ohne ihn möglich.
Neue Terminierung, wenn er entschuldigt, wäre ausreichend. § 173 VwGo iVm § 227 ZPO wurde genannt.
Ob die Angaben ausreichend seien, eine Augenkrankheit zu haben. Wohl nein, Glaubhaftmachung des Termins bzw. Krankheit wurde genannt.
Der Prüfer schilderte dann den Hintergrund der Klage.
Kläger hat viele Klagen am Sozialgericht anhängig und auch durchgeführt. Bei einem Telefonat mit der Geschäftsstelle beleidigte er aufs böseste zwei Mitarbeiterinnen telefonisch. Diese schrieben hierüber ein Protokoll und identifizierten den Kläger durch seine Namensnennung zu Beginn, sowie daher, dass er bereits durch die vielen Klagen dort bekannt sei. Nunmehr erlässt der Präsident des Sozialgerichts ein Hausverbot gegen den Kläger, befristet auf zwei Jahre.
Klage war bei ihm Anhängig im April und im Mai endete die Befristung, da zwei Jahre um waren.
Der Prüfer fragte welche Klage der Kläger eingereicht habe. Weiterhin sagte er dass das Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden sei.
Die Anfechtungsklage. Nunmehr habe sich der Verwaltungsakt jedoch erledigt. Hier unterbrach er und wollte wissen, wo es eine Regelung zur Erledigung gäbe. Er wollte nicht die der VwGO hören, sondern auf 43 Abs. 2 VwVfG hinaus. er fragte welcher Fall der Erledigung vorläge. Erledigung durch Zeitablauf.
Was der Kläger nun tun könnte, also FFK und er wollte die Fälle des besonderen Feststellungsinteresses hören und was man hier annehmen könnte.
Danach Kostenrecht. Gehen sie davon aus, der Kläger möchte keine FFK erheben, sondern die Sache beenden. Welche Möglichkeiten hat er?
Klagerücknahme, Erledigung.
Dann wollte er wissen, was vorteilhafter wäre von den Gebühren her und wieso sich denn in bestimmten Fällen sie Gebühr ermäßigt (weniger Arbeit des Gerichts.)