Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 8,71 |
Aktenvortrag | 10 |
Prüfungsgespräch | 12 |
Endnote | 9,7 |
Endnote (1. Examen) | 9,7 |
Prüfungsgespräch:
Zu Beginn des Prüfungsgespräches lag ein Fall auf unseren Tischen, welchem ein echter Sachverhalt (https://www.focus.de/auto/experten/winter/proteste-gegen-a49-schwerer-unfall-wegen-antiautobahn-demo-sind-demonstranten-dafuer-haftbar_id_12545118.html) zugrunde lag.
A und B wollen im Zuge einer Demo gegen den Bau der A49 die A3 blockieren. Dazu seilen sie ein großes Banner von einer Autobahnbrücke auf der A3 ab, welches beinahe bis auf die Fahrbahn reicht. Dabei sahen A und B voraus, dass es durch das Banner zu Unfällen kommen könnte, nahmen diese jedoch billigend in Kauf.
Es kam aufgrund des Banners zu einem Stau, an dessen Ende der O mit seinem Kleinlastwagen stand. Hinter dem O kam T mit einem 40-Tonner LKW angefahren, wobei der T auf seinem Handy eine Whats-App Nachricht beantwortete, weshalb er mehrere Sekunden nicht auf die Straße achtete. Der T fuhr deshalb ungebremst in den Kleinlastwagen des O, wobei O tödliche Verletzungen erlitt.
A und B wurden später vorläufig festgenommen. In diesem Zuge wurde auch das – durch einen PIN-Code gesperrte – Handy des A beschlagnahmt. A wurde bei seiner polizeilichen Vernehmung „schwach“ und verriet dem Polizeibeamten den PIN-Code für sein Handy, wodurch dieser die Chatverläufe, welche u.a. der Vorbereitung der Demo dienten, zu Kenntnis nahm.
Zunächst wollte der Prüfer den Fall materiell-rechtlich begutachten. Begonnen wurde mit der Prüfung des T nach § 222 StGB. Nachdem der Tatbestand, insbesondere die objektive Sorgfaltspflichtverletzung kurz bejahte wurde, ging es im Rahmen der subjektiven Fahrlässigkeitsschuld um die Abgrenzung zu einem möglichen Eventualvorsatz des T. Dabei ging es dem Prüfer auch um einen Vergleich zu den sog. „Raser-Fällen“ und ob die verwendete Argumentation im vorliegenden Fall auf das Schreiben einer Whats-App Nachricht übertragen werden kann. Im Ergebnis verneinten wir dies, womit der Prüfer zufrieden schien.
Als Nächstes begann die Prüfung von A und B nach §§ 212, 25 Abs. 2 StGB, wobei der Prüfer sofort auf die Frage des Vorsatzes ging und die Zurechnungsproblematik (noch) nach hinten schob. Im Rahmen des Vorsatzes ging es dem Prüfer um eine genaue Auseinandersetzung mit dem Bezugspunkt des Vorsatzes bei § 212 StGB im Vergleich zum im Sachverhalt angegebenen Billigen von Unfällen von A und B. Im Ergebnis wurde der Vorsatz abgelehnt.
Danach kam es zur Prüfung nach § 222 StGB von A und B, wobei der Schwerpunkt hier klar auf der Zurechnungsproblematik wegen des möglichen Dazwischentretens eines Dritten (hier: T) lag. Dabei kam es dem Prüfer auf eine saubere Subsumtion an, ob sich hier noch das von A und B geschaffene Risiko im Erfolg realisiere. Dabei führte der Prüfer auch das Vorstellungsbild von A und B an, was zu kleinen Verwirrungen führte, da man sich in der Prüfung eines Fahrlässigkeitsdelikts befand. Im Endeffekt wurden sowohl Pro als auch Contra Argumente genannt sowie die Strafbarkeit nach § 222 StGB bejaht.
Im Anschluss wollte der Prüfer nicht mehr über eine Strafbarkeit nach § 227 StGB sprechen, weshalb wir auf eine Strafbarkeit nach §§ 315b Abs. 1, Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB zu sprechen kamen. Dabei wurden zunächst die Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes des § 315b StGB kurz angenommen. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung mit § 315 Abs. 3 StGB, wobei zunächst die Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, besprochen wurde. Dabei kam es dem Prüfer auf eine genaue Definition der Absicht und des Unglücksfalls an. Im Ergebnis wurde bereits die Absicht abgelehnt. Folgend wurde über die die Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung gesprochen, wobei der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung näher begutachtet werden sollte. Dabei kam es zur Sammlung von Pro und Contra Argumenten, wobei das Ergebnis offenblieb.
Abschließend sollte noch kurz über die prozessualen Maßnahmen gesprochen werden. Dabei wurde zunächst die vorläufige Festnahme nach §§ 127 Abs. 2, 112 ff. StPO behandelt, wobei alle Voraussetzungen kurz benannt und subsumiert werden sollten. Der Prüfer kam es kurz auf den Verdachtsgrad des dringenden Tatverdachts sowie besonders auf die verschiedenen Haftgründe und das bekannte Problem um die verfassungsrechtlich gebotene Ausgestaltung von § 112 Abs. 3 StPO an.
Letztlich wurde noch über den in der Vernehmung preisgegebenen PIN-Code gesprochen. Dabei kamen wir zu dem Ergebnis, dass keine Belehrung stattgefunden hat, was grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Jedoch bezieht sich dieses Verbot primär auf den PIN-Code, weshalb noch kurz über die Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gesprochen wurde. Abschließend sollte kurz genannt werden, wie es trotz Beweisverwertungsverbot möglich sein könnte, die Erkenntnisse vom Handy in eine Hauptverhandlung einzubringen (Polizeibeamter als Zeuge vom Hören-Sagen).
Danach wurde die Prüfung wegen Zeitablaufs beendet.
Insgesamt war die Prüfung machbar und angenehm, wobei das Hauptaugenmerk auf den Basics lag. Notentechnisch ist der Prüfer wohlwollend.
Viel Erfolg in der Prüfung!