Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Januar 2021 im ersten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Der Reichsbürger (A) ließ ein Kfz mit Wunschkennzeichen „GÖ-HH-1933“ beim Straßenverkehrsamt (S) zu. Mit Schreiben vom … teilte S dem A mit, dass dieses Kennzeichen mit dem Nationalsozialismus in Verbindung steht und daher sittenwidrig ist. S wird dem A daher ein neues Kennzeichen (auch gerne auf neuen Wunsch) zuteilen und das Fahrzeug gebührenfrei um kennzeichnen. S gab A dabei Gelegenheit zur Stellungnahme. A teilte daraufhin mit, dass er die Assoziation zum Nationalsozialismus nicht nachvollziehen kann. Mit einer Ordnungsverfügung vom… verfügte S aufgrund von §… FZV (Normen wurden abgedruckt) unter: Zif. 1: die Feststellung, dass das Kennzeichen nichtig ist und erklärt hilfsweise die Aufhebung des Verwaltungsaktes (Zurücknahme der Kennzeichen) Zif. 2: die Anordnung, dass der Halter die alten Kennzeichen zurückzubringen hat unter Vorlegung der Zulassungspapiere Zif. 3: die Anordnung, dass der Halter sein Wahlrecht für ein neues Kennzeichen ausüben soll, wobei eine Liste verfügbarer Kennzeichen beigelegt ist Zif. 4: die Androhung, dass das Fahrzeug anderenfalls außer Betrieb gesetzt wird bzw. die Kennzeichen zwangsweise eingezogen werden Zif. 5: die Festsetzung von Verwaltungsgebühren Dabei wird bezüglich der Ziffern 1-3 die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet mit der ausführlichen Begründung zu der Sittenwidrigkeit aufgrund des Nationalsozialismus. A erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Er meint dabei, dass es durch die Kennzeichenkombination HH in Hamburg dann ja viele sittenwidrige Kennzeichen geben würde. Außerdem habe ein Freund aus einem anderen Bundesland ein ebensolches Kennzeichen ohne, dass diese Kombination beanstandet wurde. Zu prüfen waren die Erfolgsaussichten des Antrags und bzgl. Zif. 4 nur die Zulässigkeit.