Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Juli 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Juli 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 29
Zivilrecht 12
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 61
Endnote 6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: konkrete Normenkontrolle, Impfpflicht zur Masernimpfung, Bezug zu Impfpflicht gegen Corona, Individualverfassungsbeschwerde, Gesetzgebungsverfahren, Gesetzgebungskompetenz

Paragraphen: §100 GG, §13 BVerfGG, §35 GG, §93 BVerfGG, §2 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin hat uns einen Sachverhalt gegeben. Darin ging es um eine Lehrerin, die kurz vor ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit stand. Diese wurde ihr aber verweigert, weil sie sich nicht wie von § 20 VIII IfSG vorgeschrieben gegen die Masern impfen lassen wollte.
L hat dann vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Das Gericht hielt den § 20 VIII IfSG für verfassungswidrig.
Die Prüferin wollte dann wissen, was das Gericht machen kann. Es ging um eine konkrete Normenkontrolle gem. Art. 100 GG.
Dann wollte sie wissen, was die Lehrerin selbst hätte machen können. Sie wollte damit auf eine Individualverfassungsbeschwerde hinaus.
Hier gingen wir zuerst auf Gesetzgebungskompetenzen ein.
Wir haben erst die Zulässigkeit bejaht. Dann ging es zur Begründetheit.
Die Prüferin wollte wissen, was es bedeutet, dass ein Gesetzesvorschlag aus der Mitte des Bundestages kommt. Dann wollte sie wissen, ob die GOBT gegen das Grundgesetz verstößt und ob Fraktionen Gesetzesvorschläge machen dürfen.
Dann wurde geprüft, ob der Paragraph gegen Art. 33 GG oder Art. 2 II GG verstößt. Der Verstoß gegen Art. 33 II wurde direkt verneint, die Prüfung ging dann mit Art. 2 II GG weiter.
Am Ende wurde die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes bejaht. Die Prüferin fand dieses Ergebnis vertretbar, hat aber darauf hingewiesen, dass es noch entschieden werden muss.
Sie hat dann noch zwei Zusatz-Fragen gestellt. Zum einen wollte sie wissen, warum der § 20 VIII IfSG nur für nach dem. 31. Dezember 1970 geborene Personen gilt.
Dann fragte sie, ob ein Schulleiter die Lehrer an seiner Schule dazu anweisen darf, dass sie sich gegen Corona impfen lassen müssen.