Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom August 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im August 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Note staatl. Teil 1. Examen 11 5 8 9
werpunktbereich 1. Examen 9 4,2 5 7
Gesamtnote 1. Examen 10 6 7 9
Gesamtnote 2. Examen 5 4,5 7 6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Prüfer ist leider nicht portokollfest

Paragraphen: §535 BGB, §611 BGB, §622 BGB

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Nach allgemeinen Fragen zu Prozessrecht (Instanzenzug) usw. Schilderte der Prüfer folgenden Fall:
Ein Polizeianwärter schloss einen Vertrag mit einem Fitnessstudio, um dort zu trainieren.
Anschließend wurde er versetzt und konnte den Vertrag nicht mehr nutzen. Er wollte den Vertrag nun beenden, Laufzeit war aber noch vorhanden, (AGB wurden geschildert). Eine Reguläre Kündigung war nicht möglich, dementsprechend nur eine außerordentliche. Zunächst war zu klären, welche Vertragsform hier einschlägig ist (gemischter Vertrag; Dienst- und Mietvertrag; Schwerpunkttheorie). Anschließend sollte erklärt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist. Wir kamen dazu, dass aufgrund des Umzuges hier die Wahrnehmung des Vertrages nicht mehr möglich ist und entsprechend ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Dann noch eine AGB- Prüfung und eine ausführliche Argumentation. Zum Abschluss wurde noch gefragt, welches Gericht hier zuständig wäre und ob es besondere, ausschließliche Zuständigkeit gibt (29a ZPO). Die verschiedenen Aspekte wurden in der Prüfung nur oberflächlich behandelt und selten ausgeführt. Es war vielmehr ein Glücktreffer in den meisten Fällen, wobei abweichende Ansichten eher nicht akzeptiert worden sind. Die AGB Prüfung musste strikt nach Maß erfolgen. Argumentation war hier fehl am Platz, vielmehr war ein Vorlesen der Norm gewünscht, aber für den konkreten Fall ohne Anwendung völlig inhaltsleer. Es wurde sehr darauf geachtet, dass die Norm ganz ganz genau genannt wurde.