Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Juni 2021

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2021 im zweiten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Bruder A (Kläger) und Bruder B (Beklagter und Mandant) verprügeln einen Typen, weil er ihre Schwester angemacht hat. 2008 werden beide vor dem LG zu 40.000 EUR gesamtschuldnerisch verurteilt (§§ 823 I, 840, 253 II BGB). 2019 kommt der Anwalt des damaligen „Opfers“ zum Kläger und verlangt Zahlung von 40.000 EUR. Der Kläger zahlt 40.000 EUR. Der Mandant ist knapp bei Kasse und will ein Darlehen in Höhe von 20.000 EUR vom Kläger. Der Kläger will für das Darlehen eine Grundschuld vom Mandanten. Der Mandant erteilt dem Kläger eine Briefgrundschuld im Wert von 20.000 EUR. Der Kläger zahlt das Darlehen nicht, weil er keinen Bock drauf hat (konkreter Grund ist mir entfallen). Der Kläger tritt die Grundschuld an einen Dritten ab. Der Dritte war bzgl. der Auszahlung des Darlehens „gutgläubig“. Der Dritte droht mit Zwangsvollstreckung der Grundschuld. Der Kläger klagt auf 20.000 EUR gegen den Mandanten wegen Regresses aus der unerlaubten Handlung. Der Mandant rechnet mit einem Schadensersatz aus, den er wegen der treuwidrigen Übertragung der Grundschuld haben will. Maklerprovision Der Kläger besorgte dem Mandanten ein Haus. Der Mandant schloss mit der Verkäuferin einen Kaufvertrag (notariell) über das Grundstück für 1.5 Mio. EUR. Sowohl Verkäuferin als auch der Kläger (Makler) gaben an, dass das Nachbargrundstück nicht bebaubar ist. Der Mandant gibt an, ihm kam es darauf an, dass das Nachbargrundstück nicht bebaubar ist. Tatsächlich war das Nachbargrundstück bebaubar und derzeit laufen Bauarbeiten. Das Grundstück weißt unstreitig einen Minderwert von 400.000 EUR. Der Kläger klagt auf Zahlung der Maklerprovision i.H.v. 50.000 EUR. Die Provision wurde im August 2016 fällig. Der Mandant erhebt die Verjährungseinrede. Der Mandant meint zudem, der Kläger hat kein Anspruch auf die Provision, weil er falsche Angaben zur Nichtbebaubarkeit des Nachbargrundstücks machte. Gleichzeitig läuft ein anderer Prozess des Mandaten auf Rücktritt vom Kaufvertrag.