Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom September 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im September 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Note staatl. Teil 1. Examen 8,88
Gesamtnote 1. Examen 8,88

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Wahlrecht, Corona-Verordnungen

Paragraphen: §47 VwGO, §2 GG, §104 GG, §38 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung startete mit den Wahlrechtsgrundsätzen. Der Prüfer wollte zunächst wissen, wo sich etwas dazu finden lässt. Anschließend sollte jeder Wahlrechtsgrundsatz definiert werden. Dann ging es um die Frage der Geheim-Heit der Wahlen im Rahmen der Briefwahlen. Er wollte wissen, ob die Briefwahlen die Geheim-Heit der Wahl verletzt und ob dies eventuell gerechtfertigt werden kann. Wir kamen zum Infektionsschutz aber auch zu der Problematik, dass nicht jeder Mensch in der Lage ist, in ein Wahllokal zu gehen. Dann folgte ein Fall, wonach ein Asylbewerber einen ablehnenden Asylbescheid der zuständigen Behörde in Berlin erhielt. In diesem tauchten ein paar Probleme in der Rechtsbehelfsbelehrung auf. Zum einen, dass eine Klage nur innerhalb von zwei Wochen erhoben werden könnte und dass eine Klage auch nur in der deutschen Sprache abgefasst werden kann. Hier wollte der Prüfer wissen, ob der Rechtsbehelft fehlerhaft war. Dann haben wir noch eine Fristberechnung durchgeführt. Im Anschluss ging es um eine Corona Verordnung, in der Ausgangsbeschränkungen vorgesehen sind. Diese hat der Prüfer uns ausgeteilt. Hier stellte er die Frage, welchen Rang eine Verordnung hat (Normpyramide) und wo etwas dazu steht (Art. 80 GG). Dann ging es noch kurz um das Verhältnis von Europarecht und Grundgesetz. Der eigentliche Fall zu der Verordnung beinhaltete, dass ein Bürger wegen der Verordnung nicht mehr nachts joggen kann. Unter einem der Ausnahmetatbestände fiel er nicht. Er suchte Rechtsschutz hiergegen. Der Prüfer wollte auf das Verfahren nach § 47 VI VwGO hinaus. Dann thematisierten wir noch kurz die Bestimmtheit der Verordnung. Bei der Begründetheit wollte der Prüfer den Obersatz der Prüfung wissen.