Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Oktober 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Oktober 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2
Note staatl. Teil 1. Examen 5,8 6,3
Gesamtnote 1. Examen 6,8 7
Gesamtnote 2. Examen 7 7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Deliktsrecht, Dieselabgasskandal

Paragraphen: §823 BGB, §839 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung damit, dass er folgenden Sachverhalt schilderte: Der Kläger kaufte eine Druckmaschine und war der Ansicht das die Maschine zu langsam druckt. Er beauftragte einen privaten Sachverständigen und es wurde festgestellt, dass die Maschine zu langsam druck. Er verklagte den Beklagten auf Minderung/Schadensersatz. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger wurde beauftragt, das Gutachten ergab, dass die Maschine ordnungsgemäß druckt. Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich „damit seien alle Ansprüche erledigt“. Der Kläger will sich damit allerdings im Nachhinein nicht damit zufriedengeben, da es für ihn ungünstig ist und will gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgehen. Welche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht? Der Prüfer fragte nach dem Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten und die gesetzliche Verortung. Anschließend wurden mögliche Anspruchsgrundlagen geprüft. Mangels Schuldverhältnisses kamen gesetzliche Ansprüche in Betracht. Begonnen wurde mit 823 I BGB. Mangels Rechtsgutsverletzung wurde die Norm abgelehnt. §823 II BGB i.V.m. mit 153 StGB wurde geprüft und subsumiert. Im Ergebnis waren 153 StGB abzulehnen. §826 StGB lag mangels vorsätzlicher Schädigung des SV nicht vor. § 839 BGB wurde abgelehnt, da nicht anwendbar auf den gerichtlich bestellten SV. §839 a BGB wurde geprüft und subsumiert. Der Prüfer fragte was ein unrichtiges Gutachten ist und worauf auf eine gerichtliche Entscheidung i.S.d. Vorschrift abzustellen ist. Viel Erfolg, bald habt ihr es geschafft!