Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
C erlangte das Grundstück ihrer Großmutter im Wege der Drohung. Kurz darauf verstirbt die C und vererbte dem A das Grundstück. Der A, baute auf diesem Häuser und fällte die Bäume. Die Großmutter B glaubte daran dass der A eingeweiht wäre und unterlag dennoch weiterhin der Zwangslage. Als diese jedoch dann wegfiel, verlangte sie Herausgabe des Grundstücks und Schadensersatz für die gefällten Bäume. Der A wiederum verlangt Ersatz für die Häuser, die als Studentenwohnung weitervermietet werden können. Die B hat kein Interesse an einer Weitervermietung, da sie in ihrem hohen Alter keinen Stress als Vermieterin möchte. Die Objektive Wertsteigerung des Grundstücks ist für sie somit wertlos. Zu prüfen war ob der A das Grundstück im Wege der Universal-Sukzession wirksam erlangt hat. Fraglich war der Beginn der Anfechtungsfrist, bei tatsächlichem Wegfall der Zwangslage oder bei dem Für die B spürbaren Wegfall. Ferner war fraglich ob es i.R.d. §951 um die subjektive objektive Nützlichkeit geht.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juli 2021 im ersten Staatsexamen in Schleswig-Holstein. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.