Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Oktober 2021

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

11,3

Gesamtnote 1. Examen

12

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  Schadensersatzansprüche bei Veräußerung fremder Sachen. Herausgabeansprüche und Wertersatzansprüche in einem Drei Personen Verhältnis.

Paragraphen: §604 BGB, §285 BGB, §989 BGB, §823 BGB, §816 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Zunächst wurde uns ein kurzer Fall zur Mitschrift diktiert. E ist Eigentümer eines alten Buches im Wert von 150 Euro. Dieses verleiht er seinem Neffen N. N wiederum veräußerte das Buch an D für 200 Euro. Als E davon erfährt, fragt er nach Ansprüchen gegen N und D. Der Prüfer wollte zunächst ganz allgemein etwaigen Ansprüchen genannt haben. Neben Herausgabeansprüchen aus § 604 IV, 985, 1007 I, II, § 823 I i.V.m. § 249 I, 812 I 1 Alt. 1 (Nichtleistungskondiktion) wurden Schadensersatzansprüche aus § 598, 280 I, III, 283, EBV § 989, 990 I 1, angemaßter GoA gem. § 687 II, 678, § 823 II i.V.m. 246 StGB und § 826 sowie Ansprüche auf Erlösherausgabe aus § 816 I 1 und § 687 II, 681 S.2, 667 genannt. Vertieft wurden sodann Ansprüche des E gegen N auf Schadensersatz geprüft. Hierbei wurde mit §§ 598, 280 I, III, 283 begonnen und in dessen Rahmen § 275 I erörtert. Anschließend wurde ein Anspruch aus § 989, 990 I 1 geprüft und die Frage aufgeworfen, ob der Leihvertrag womöglich ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I 1 darstellt. Dies wurde bejaht, wobei kurz die Gegenmeinung des Fremdbesitzerexzesses abgehandelt wurde. Anschließend sollten Ansprüche auf Herausgabe geprüft werden. Hier wurde mit § 985 begonnen und eine Eigentumsprüfung durch gutgläubigen Erwerb gem. § 929 S.1, 932 I 1 durchgeführt. Danach kamen wir auf § 823 I i.V.m. § 249 I auf Herausgabe zu sprechen und lehnten diesen ab, da durch den gutgläubigen Erwerb seitens des D jedenfalls die Rechtswidrigkeit entfallen würde. Zuletzt wurde § 816 I 1 auf Erlösherausgabe gegen N geprüft und die Streitfrage aufgeworfen, ob davon auch der erzielte Mehrerlös als Rechtsfolge erfasst sei. Letztendlich ließen wir die Frage offen und der Prüfer beendete die Prüfung.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Oktober 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.