Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Im ersten Teil ging es um eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG. Der Beschwerdeführer war drogensüchtig und aufgrund seiner Beschaffungskriminalität schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Deren Erziehungseffekt bleib jedoch aus, denn bereits kurz nach seiner letzten Entlassung machte er sich dringend tatverdächtig einen Wohnungseinbruchsdiebstahl zur Entwendung von Wertgegenständen i.H.v. 500 € begangen zu haben. Auf dem Weg zur Wohnung soll er beim Versuch, Wertgegenstände aus Kfz zu entwenden, diese beschädigt haben. Aufgrund dessen erlässt der Richter am AG einen Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr gem. 112a I 1 Nr. 2 StPO. Auf die daraufhin veranlasste Haftprüfung des Beschwerdeführers hebt das AG den Haftbefehl wieder auf. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird der Haftbefehl durch das LG unter umfassender Abwägung aller Umstände, jedoch ohne Zitierung der Grundrechte doch wieder in Vollzug gesetzt. Daraufhin legt der Beschwerdeführer Beschwerde beim OLG ein. Dieses weist die Beschwerde als unbegründet ab und verweist insbesondere darauf, dass es bei der Beurteilung einer “ die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat“ nicht auf den Wert der zu stehlenden Gegenstände (500 €) ankomme. Das OLG hatte sich umfassend mit der Beurteilung des LG auseinandergesetzt. Daraufhin kommt der Beschwerdeführer wieder in Untersuchungshaft. Er erhebt Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG, in der er die Verletzung seiner „körperlichen Bewegungsfreiheit“ und seiner „allgemeinen Handlungsfreiheit“ durch den Beschluss des OLG rügt. In der Klausur sollten folgende Probleme begutachtet werden: – Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde trotz des landesinternen Instanzenzuges? – war es ausreichend, dass sich der Beschwerdeführer nur gegen den Beschluss des OLG wendete? – ausreichende Bezeichnung der betroffenen Grundrechte durch den Beschwerdeführer? – Darf das BVerfG die Anwendung des Fachrechts durch das OLG überprüfen? Teil 2 Der Bundestag hat das Ministerium für Finanzen in einem Haushaltsgesetz zur Überschreitung der Kreditobergrenze gem. Art. 115 GG ermächtigt. Dabei hatte der Bundestag in einem ordnungsgemäß gefassten Beschluss festgestellt, dass die Corona Pandemie eine Notsituation i.S.d. Art. 115 II 6 GG darstellt. Das Ministerium für Finanzen beabsichtigte jedoch, den Bereich „Umwelt und Klimaschutz“ zu einem Teil mithilfe dieser Kreditmöglichkeit zu finanzieren. Das Ministerium geht davon aus, dass der Bundestag aufgrund seiner umfassenden demokratischen Legitimation eine solche Entscheidung treffen konnte. – Ist das Gesetz verfassungswidrig? – Kann die Fraktion (80 von 709 Abgeordneten), die das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig hält einen Antrag vor dem BVerfG stellen? – Kann die Fraktion oder können alle Abgeordneten gegen den Bundestag ein Verfahren vor dem BVerfG einleiten?
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2021 im zweiten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.