Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom November 2021

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

12,75

Gesamtnote 1. Examen

13

Gesamtnote 2. Examen

13,42

Zur Sache:

Prüfungsthemen: StPO, Ermittlungsmaßnahmen, Beweise, Hauptverhandlung

Paragraphen: §81a StPO, §163 StPO, §163b StPO, §256 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte einen Fall aus, den er am Ende wieder einsammelte. Eine Person hat das Auto eines Freundes ausgeliehen und ist damit in eine Kneipe gefahren. Dort trinkt er Alkohol. Auf der Rückfahrt fährt er einen Fahrradfahrer an. Er bemerkt dies und hält kurz an, fährt dann aber weiter, um keine Scherereien zu bekommen. Später finden Passanten den Fahrradfahrer und rufen den Notarzt, der ihn in ein Krankenhaus bringt. Dort verstirbt der Fahrradfahrer. Wenn der Autofahrer den Notarzt gerufen hätte, hätte das Leben des Fahrradfahrers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Die Polizei bekommt einen Tipp, wo der Unfallverursacher wohnt, und fährt zu diesem. Der Fahrradfahrer hatte zum Tatzeitpunkt eine ermittelte BAK von 0,98 Promille. Darf der Autofahrer zur Atemalkoholkontrolle gezwungen werden? Aussage vom Prüfer: die Strafbarkeit zu prüfen wäre jetzt 1. Examen. Wir haben stattdessen die Sachverhaltsermittlung geprüft. Die Fragen waren teils etwas offen und umgangssprachlich gestellt „Die Polizei will ihn mitnehmen und so ein bisschen vernehmen – darf sie das?“ An alle Fragen kann ich mich nicht erinnern und es gab jede Menge Abwandlungen. Im Folgenden einige Fragen: „wie wird die BAK ermittelt?“ durch Sachverständige. Dann ging es noch um Sachverständige und sachverständige Zeugen „Woher weiß die Polizei, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat? Der Autofahrer macht keine Angaben“ „Die Polizei will den Autofahrer vernehmen. Kann sie ihn zwingen?“ Sie kann ihn zwingen zur Vernehmung zu kommen, sie kann ihn jedoch nicht zur Aussage zwingen, § 136 StPO. Er hat ein Aussageverweigerungsrecht. Zur BAK: „die Polizei will, dass der Autofahrer in ein Röhrchen bläst, darf sie das verlangen?“ 81a Abs. 1 S.2 StPO passt nicht, da dort nur die Entnahme der Blutprobe geregelt ist, sonst gibt es keine Norm. Ist Pusttest nicht weniger schlimm? Laut 81a müssen die Maßnahmen aber von Ärzten durchgeführt werden. Außerdem gilt der nemo tenetur Grundsatz, wonach man an seiner eigenen Strafverfolgung nicht mitwirken muss. Entnahme der Blutprobe ist ein Dulden, Pusten ist ein Tun. „Könnte der Gesetzgeber das Ändern?“ nein, wegen nemo tenetur, 6 EMRK, möglicherweise noch andere Verfassungsgüter Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung des Freundes, der Leute in der Kneipe, der Passanten, des Arztes Es ging auch um das Festnahmerecht nach § 127 StPO. Ich glaube, weil anfangs der Autofahrer gesagt hat, er habe keinen Ausweis bei sich. § 127 StPO gilt auch für Polizisten zur Identitätsfeststellung. „Muss dafür die Tat objektiv begangen sein?“ Ja, weil sonst der Autofahrer durch Notwehr gerechtfertigt wäre, wenn er sich wehren würde. Besondere Befugnisse der Polizisten zur Identitätsfeststellung? § 163b StPO Was ist anders im Bezug auf Zeugen im Zivil und im Strafrecht? Beweisanträge nötig in der ZPO, Amtsermittlungsgrundsatz in der StPO Er wollte unbedingt den Begriff der Beweisanträge hören. Zum Beweis der Verletzungen „Muss der Arzt selbst in der Hauptverhandlung erscheinen? Es gilt doch der Unmittelbarkeitsgrundsatz“  Einführung über § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO Nach diesen Zeugenaussagen: „was haben wir noch nicht ermittelt?“ den subjektiven Tatbestand, das keine Scherereien haben wollen. „wie kann das bewiesen werden ohne Einlassung des Autofahrers?“ Telefon durchsuchen, möglicherweise Maßnahmen nach 100a Stoff, das war aber etwas unklar Tipps: Der Prüfer war nicht protokollfest. Die Prüfung nahm auch immer wieder überraschende Wendungen, also stellt euch darauf ein.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im November 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.