Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
5,5 |
Gesamtnote 1. Examen |
5,9 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann zunächst damit, einen Prüfling danach zu fragen, welche aktuellen Themen denn momentan interessant sind. Dabei nannten wir zunächst die Corona Impfflicht. Hierauf wollte er jedoch nicht hinaus und fragte, was denn noch Spannendes in den letzten Monaten passiert sei. Der Prüfling nannte dann die vergangenen Bundestagswahlen von September 2021. Wir sprachen darüber, dass in wenigen Tagen ein neuer Bundeskanzler, Olaf Scholz, gewählt werden würde. Daraufhin fragte er, wie denn so ein Bundestag gewählt wird und welche Mehrheiten es gibt. Wir sprachen die absolute Mehrheit, die relative Mehrheit und die 2/3 Mehrheit an. Danach kamen wir auf das Wahlalter zu sprechen. Der Prüfer fragte, ob denn eine Änderung des Wahlalters im Gespräch gewesen sei, was wir bejahten. Danach kamen wir auf die Staatsstrukturprinzipien zu sprechen und zu der Frage, ob es möglich sei, das Grundgesetz in irgendeiner Form zu ändern. Der Prüfer wollte damit auf Art. 79 GG und auf die Ewigkeitsgarantie hinaus. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass Art. 1 GG und Art. 20 GG aufgrund von Art. 79 GG nicht in ihrem Wesensgehalt verändert werden dürfen. Wir sprachen dann noch die verschiedenen Organe des Bundestages durch und der Prüfer wollte zudem alle Gerichte aufgezählt bekommen. Sodann ging der Prüfer zum zweiten Teil seiner Prüfung über, dem Baurecht. Hier wollte er wissen, was denn der Unterschied zwischen der HBO und dem BauGB sei und welches Gesetz Vorrang genießt. Wir grenzten anhand dessen das Bauordnungsrecht des Bauplanungsrechts ab und dann beendete der Prüfer auch die Prüfung.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Dezember 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.