Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom Januar 2022

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1 2 3 4 5

Note staatl. Teil 1. Examen

6 1 1 1 1

Gesamtnote 1. Examen

8 1 1 1 1

Gesamtnote 2. Examen

7,6 10,2 9,8 6,6 7,1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Der Prüfer begann mit einer Fragerunde nach aktueller Rechtsprechung. Nach dieser Runde teilte er einen Fall aus, in dem es um einen Antrag nach § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Verbot, an einer Schule einen Klimastreik abzuhalten

Paragraphen: §80 VwGO, §5 GG, §8 GG

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann mit der Frage, welche gerichtlichen Entscheidungen aus der letzten Zeit wir uns angesehen haben. Auf diese Frage hatten wir uns vorbereitet und uns innerhalb der Gruppe abgesprochen, sodass jeder „sein“ Urteil vortragen konnte (das würde ich so auch jeder Prüfungsgruppe empfehlen!). Schon während wir unsere Antworten gaben, hat er freundlich genickt oder vereinzelt Anmerkungen wie „interessantes Urteil“ oder „ja, sehr schön“ gegeben. Nachfragen zu den Urteilen gab es nicht. Als eine Kollegin von den Klagen gegen die Impfpflicht sprach, hat er eine Anekdote aus seinem Richteralltag einfließen lassen und dies mit einer Frage verbunden („Können Sie sich vorstellen, weshalb auf meinem Tisch vor etwa einem Jahr eine Klage auf Zuteilung einer Impfung gelandet ist?“). Auf die Antwort sind wir nicht direkt gekommen, was auch nicht weiter schlimm war, er hat geholfen mit „Was machen denn die Sozialgerichte?“. Die Lösung war, dass jemand seine Krankenversicherung (deshalb SGB-Anwendungsbereich und Zuständigkeit der Sozialgerichte) in Anspruch nehmen wollte, um eine Impfung zu erhalten, was letztendlich aber gescheitert ist. Danach haben wir einen Fall ausgeteilt bekommen: Die 15-jährige Schülerin X, ursprünglich aus Schweden, geht nun in Hessen zur Schule und möchte einen Klimastreik organisieren. In der Schülerzeitung ruft sie für Freitagmittag alle Schüler zum Streik auf. Der Schulleiter, der dies in der Schülerzeitung liest, schreibt X eine E-Mail, in der er ihren Enthusiasmus lobt, aber verbietet, den Streik auf dem Schulgelände und während der Unterrichtszeiten abzuhalten. Das Verbot wurde auf 126 des HessSchulG gestützt und soll ab sofort gelten, da wegen Corona schon genug Unterricht ausgefallen sei. Wir sollten aus Anwaltsperspektive darlegen, was der Schülerin nun zu raten sei. Wir haben die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs durchgeprüft. Dabei war ihm ein praktischer Ansatz wichtig, er fragte etwa „Wie lange denken Sie, würde ein solcher vorläufiger Rechtschutz dauern?“ oder „Was muss passieren, bevor ein elektronisch eingereichter Antrag beim Richter landet?“. Die Antwort war hier, dass die Geschäftsstelle ein Aktenzeichen zuteilen muss und das (elektronische) Dokument dann weiterleiten muss. Größere Schwierigkeiten dabei gab es aus rechtlicher Sicht nicht. Zur Begründetheit kamen wir gar nicht mehr.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Januar 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.