Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Januar 2022

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

9,4

Gesamtnote 1. Examen

9,9

Gesamtnote 2. Examen

8,15

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Landpachtrecht, GBO

Paragraphen: §§12 GBO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer betonte bereits im Vorgespräch, dass er inhaltlich gerne an den vorhergehenden Prüfungen anknüpft. Da wir uns jedoch entschieden hatten, mit der zivilrechtlichen Pflichtfachprüfung zu beginnen, war der Prüfer als erstes dran. Er schilderte uns einen sehr kurzen Sachverhalt: Mieter M lebt in einer Mietwohnung. Bei Vertragsabschluss und auch im Weiteren Verlauf des Mietverhältnisses trat ihm gegenüber nicht der Eigentümer selbst auf, sondern nur die Hausverwaltung. Über den Eigentümer wisse der Mieter nichts, außer dass dieser sich als Meier bezeichne (Hinweis: davon gibt es viele…). Da nunmehr ein Mangel aufgetreten ist, möchte der Mieter gegen den Eigentümer vorgehen. Der Prüfer wollte, dass wir aus dieser Schilderung erkennen, dass das Problem darin liegt, dass wir keine Kenntnisse zum Vermieter als möglichen Anspruchsgegner haben und diese jedenfalls als Voraussetzung für eine Anspruchsdurchsetzung erforderlich, weil wir den Beklagten identifizieren müssten und eine zustellfähige Anschrift für eine wirksame Klageerhebung bräuchten. Er wollte dann wissen, welches Vorgehen in Betracht kommt, um an diese Information zu kommen. Als erstes sollte ein Auskunftsanspruch gegen die Hausverwaltung erkannt und diskutiert werden. Dabei wollte er herausgearbeitet bekommen, dass Vertragspartner nicht die Hausverwaltung ist und für einen Anspruch aus 242 BGB eine Sonderbeziehung erforderlich sei. Diese sollten wir dann in § 311 II, III BGB erkennen. Darüber hinaus sollten wir auf § 12 GBO kommen. Die Nennung dieser Norm nahm der Prüfer zum Anlass, den Aufbau des Grundbuchs darlegen und sich erläutern zu lassen, welche Informationen in den einzelnen Abteilungen zu finden seien und inwiefern diese für den vorliegenden Fall relevant sein könnten (z.B. wenn Nießbrauch eingetragen ist, könnten Eigentümer und Vermieter wohl auseinanderfallen). Anschließend sollten wir die Voraussetzungen von § 12 GBO diskutieren und Fälle des berechtigten Interesses nennen. Der Prüfer schilderte dann noch einen weiteren kurzen Fall: Landwirt L ist Pächter landwirtschaftlicher Flächen. Der Pachtvertrag ist auf 10 Jahre befristet, diese Zeit ist entweder kurz davor abzulaufen oder bereits abgelaufen (das ging aus der Schilderung zunächst nicht so klar hervor). Der Pachtvertrag enthält eine Klausel, die vom Pächter gestellt wurde, wonach dieser ein „Vorpachtrecht” habe. Nun erfährt der Pächter, dass der Verpächter die Flächen anderweitig verpachtet. Die Diskussion zu diesem Fall verlief etwas unstrukturierter als zum ersten Fall und es verblieb dafür auch weniger Zeit. Der Prüfer wollte in diesem Zusammenhang diskutiert haben, dass es für den Pächter zunächst wichtig ist zu erfahren, welche Bedingungen in dem neuen Vertrag vereinbart wurden, um entscheiden zu können, ob die Ausübung des Vorpachtrechts interessant ist. Kurz gingen wir darauf ein, dass ein gerichtliches Vorgehen nach Ausübung wohl in der Erhebung einer Feststellungsklage zu sehen sei, gerichtet auf Feststellung, dass der Pächter Partei des neuen Vertrages geworden sei. Im Kern drehte sich das Gespräch dann jedoch darum, was ein Vorpachtrecht sein. Dabei sollten wir erkennen, dass es nicht im Gesetz geregelt ist und ein vergleichbares Konstrukt nur im Vorkaufsrecht nach § 464 ff BGB existiert. Eigentlich wollte der Prüfer dann darauf hinaus, dass das Recht im Rahmen der AGB Prüfung scheitern könnte, weil der Begriff am Transparenzgebot scheitern könne, da er nicht gesetzlich definiert ist und im Vertrag nicht näher geregelt war. Hierfür reichte jedoch die Zeit nicht mehr.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Januar 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.