Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Oktober 2021

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Es ging um eine Frau R, die in ihrer Freizeit Dressurreiterin ist und an Reitturnieren teilnimmt. Sie hat dann ein neues Pferd gesucht und ist dafür auf eine öffentliche Versteigerung gegangen (laut Bearbeitervermerk eine Versteigerung i.S.d. Legaldefinition des § 312g II Nr. 10 BGB, auf § 156 BGB wurde hingewiesen). Dort wurde vom Züchter Z ein fast drei Jahre altes Pferd angeboten, welches noch nicht an Menschen gewöhnt war und noch nicht eingeritten war. Laut Sachverhalt ist es üblich, dass die Pferde erst ab drei Jahren eingeritten werden, was die K auch wusste. Es wurde in einem Auktionskatalog als Pferd von hervorragender Abstammung beschrieben und sei geeignet für Menschen, die an Dressurreiten und Turnieren interessiert sind. Die K hat dann den Zuschlag bekommen und das Pferd wurde ihr übergeben. In der Folgezeit gab es dann aber Probleme mit der „Rittigkeit“ des Pferdes, sodass die R nicht an Turnieren teilnehmen konnte. Das Pferd ließ sich generell reiten, aber hat die R auch mehrfach abgeworfen. Nach ungefähr drei Monaten wurden bei dem Pferd festgestellt, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Auktion Rippenfrakturen hatte, die zum Zeitpunkt der Feststellung jedoch vollständig verheilt waren und keine Auswirkungen mehr haben. Eine Heilung war aber zuvor ungewiss und man konnte nicht sagen, ob das Pferd überhaupt jemals geritten werden kann. Dies hat auch zu einem merkantilen Minderwert geführt. Außerdem wurde gleichzeitig festgestellt, dass das Pferd unter dem „Kissing Spines Syndrom“ leidet, wobei eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass dies in Zukunft zu einer chronischen Lahmheit führen wird, sodass das Pferd gar nicht mehr geritten werden kann. Es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob das Syndrom angeboren war oder später durch das Reiten zustande kam. Die R hat daraufhin von Z „anteilige Rückzahlung des Kaufpreises“ verlangt. Minderung wurde nicht ausdrücklich angesprochen. Das Pferd wollte sie aber für die Zucht weiterverwenden und brauchte dafür einen „Pferdepass“, der über die Abstammung Auskunft gibt, bei Untersuchungen vorgelegt und beim Transport mitgeführt werden muss. Der Pass ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von einer speziellen Stelle ausgestellt, die auch neue Eigentümer eintragen kann. Der ursprüngliche Eigentümer ist immer eingetragen. Laut Bearbeitervermerk ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Eigentümer des Pferdes zunächst auch Eigentümer des Passes ist. Diesen Pass verlangt R von Z heraus. Es war also einmal nach einem Anspruch der R gg. Z auf „anteilige Rückzahlung“ und dann nach Herausgabeansprüchen bzgl. des Passes gefragt. Der Bearbeitervermerk hat relativ viel ausgeschlossen: §§ 861, 1007 BGB, c.i.c., unerlaubte Handlung, Bereicherungsrecht, Zahlungsansprüche der R gg. Z und Widerrufsrechte waren nicht zu prüfen.

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2021 im ersten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.