Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Oktober 2021

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

Es handelte sich um eine klassische Revisionsklausur aus Verteidigerperspektive. Nach einer gutachterlichen Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision waren Zweckmäßigkeitserwägungen zu treffen und ein Antrag auszuformulieren. A. Die Zulässigkeit der Revision warf keine Probleme auf. B. Als vAw zu prüfendes Verfahrenshindernis war das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses gem. §§ 203, 207 StPO zu prüfen. Gegen den Mandanten wurden vom Tatgericht in erster Instanz mehrere Anklageerhebungen der StA per Beschluss gem. § 4 StPO verbunden. Hierbei vergaß das Tatgericht, eines der Verfahren zu eröffnen. Darüber hinaus war eine etwaige Heilung durch Nachholung der Eröffnung in der Hauptverhandlung zu prüfen. Diese muss allerdings in der 3-er-Besetzung der großen Strafkammer erfolgen. Vorliegend war die Kammer lediglich mit zwei Berufsrichtern besetzt. C. Ferner waren drei absolute Revisionsgründe zu prüfen: I. § 338 Nr. 1 StPO i. V. m. § 76 GVG: Die große Strafkammer war mit zwei Berufsrichtern besetzt und ordnete gegen den Mandanten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Hier war fraglich, ob eine derartige Maßregel gem. § 76 II 3 Nr. 2 GVG nur in 3er-Besetzung getroffen werden durfte, Ausweislich des Wortlauts war dies jedoch zu verneinen und ein Verfahrensfehler zu verneinen. II. § 338 Nr. 1 StPO i. V, m. § 54 GVG: Eine Schöffin meldete sich von Hauptverhandlung ab, da ihr Mann Covid-19 hatte. III. § 338 Nr. 6 StPO i. V. m. § 169 S. 1 GVG: Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes war anhand freibeweislicher Erwägungen zu diskutieren. Nach Beendigung eines Verhandlungstages merkten die Beteiligten beim Verlassen des Gebäudes, dass die Eingangstür zum Gericht bereits längere Zeit verschlossen war. Hier war zu diskutieren, ob dies auf einem Verschulden des Gerichts beruht. D. Es war weiterhin ein relativer Revisionsgrund, nämlich eine Verletzung des § 229 StPO zu prüfen. Hier war die Problematik eines bloßen Schiebetermins zur Fristwahrung zu erörtern (in jenem Termin wurde nur die Abwesenheit der Schöffin festgestellt). Sodann war § 10 EGStPO zu sehen, der aufgrund der pandemischen Lage die Frist des § 229 StPO verlängerte. Ein Verfahrensfehler war so wohkl abzulehnen. E. Sachrüge I. Schuldspruch: Die §§ 244, 244a, 22, 23 StGB waren zu prüfen. Schwerpunkte lagen auf den Voraussetzungen des § 25 II StGB und dem Vorliegen eines unmittelbaren Ansetzens gem. § 22 StGB. Ferner musste die Frage gewerbsmäßigen Handelns diskutiert werden. II. Rechtsfolgenausspruch: Rechtsfehlerhaft wurde ein minder schwerer Fall gem. § 244a StGB nicht erörtert. Auch eine Heranziehung des § 243 StGB war zu erörtern. Ferner wurde der vertypte Strafmilderungsgrund gem. §§ 23 II, 49 StGB nicht diskutiert. Zu guter Letzt wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gem. § 55 StGB aufgrund eines vorher erlassenen Strafbefehls verkannt. Hier war zu erörtern, ob jener Strafbefehl überhaupt bereits rechtskräftig i. S. d. § 55 StGB war. F. Zweckmäßigkeit + Antrag: Keine Besonderheiten

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2021 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.