Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
8,62 |
Gesamtnote 1. Examen |
9 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Deliktsrecht – Tierhalterhaftung
Paragraphen: §833 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung begann damit, dass der Prüfer uns einen Fall diktierte, der wie folgt lautete: Kläger (K) ging mit seinem Hund (Golden Retriever) Gassi. Beim Gassigehen hatte K dabei die Leine um seine linke Hand gewickelt. Als K am Grundstück des B (Beklagter) vorbei ging, rannte dort der Hund des B (Labrador) durch die Grundstückshecke und sprang auf den Hund des K zu. Dabei entstand zwischen den Hunden ein Gerangel, bei welchem K dadurch eingeschränkt war, dass er die Leine um seine Hand gebunden hatte. Aus diesem Grund Biss der Labrador sodann den K, der eine blutige Wunde davontrug. Fallfrage: Wie ist die Rechtslage? Von meinem Mitprüfling wollte der Prüfer sodann zunächst den Sachverhalt zusammengefasst haben und wissen, wie sie dann vorgehen würde. Sie erwähnte dann, dass sie gedanklich die Anspruchsreihenfolge durchgehen würde. Dieses sollte sie dann auch ausführen und schließlich sagen, auf welches Gesetz sie dann eingehen würde. Sie nannte dann § 823 I BGB. Danach sollte ein weiterer Mitprüfling den Begriff der Privatautonomie erläutern. Die Frage, die der dritten Person gestellt wurde, weiß ich leider nicht mehr. Ich sollte dann sagen, ob ich auch mit § 823 I BGB beginnen würde. Ich nannte dann jedoch § 833 S.1 BGB, da eine Gefährdungshaftung immer vor der Verschuldenshaftung geprüft wird. Da es für den Kläger vor Gericht einfacher ist, wenn er das Verschulden des Beklagten nicht bewiesen muss. Meine Mitprüflinge sollten sodann das Schema von § 833 BGB erläutern und definieren. Dabei gingen wir auch intensiver auf die Kausalität und die spezifische Tiergefahr ein. Dabei schweifte der Prüfer vom Fall ab und fragte, ob es auch Fälle geben könnte, bei denen vielleicht Tiergefahr bejaht werden könnte, obwohl kein tierisches Verhalten an sich vorliegt. Dabei wollte er darauf hinaus, dass Tiere auch auf der Straße liegen könnten und dadurch ein Unfall entsteht oder dass man Tiere sozusagen zweckentfremdet und wirft. Er meinte, wir sollen nicht lachen, da es wohl wirklich ein Urteil darüber gibt, dass jemand mal mit einer Katze abgeworfen wurde. Mein Mitprüfling sollte dann Argumente dafür finden, dass dabei keine Tiergefahr vorliegt oder ob eine Tiergefahr vorliegt, wenn die Katze im Wurf noch die Krallen ausfahren würde. Ich sollte dann dagegen argumentieren und sagen und sagte, dass es ja einen Unterschied macht, ob man einen Stein oder eine Katze wirft, da ein Stein keine Krallen ausfahren kann, eine Katze jedoch schon und dass dieses auch auf die Instinkte zurückzuführen ist, sodass hier doch wieder eine Tiergefahr angenommen werden könnte. Er stellte mir dann noch einen Beispielfall in dem ein Elefant in einem LKW/Hänger auf der Autobahn transportiert wurde und der Hänger sodann nicht richtig gesichert war und der Elefant auf die Straße fiel (ja, das wurde ich wirklich gefragt). Ich sagte dann, dass ich hier eher auf die Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des Straßenverkehrs (§§7, 18 StVG) abstellen würde, da es hier ja nicht um den Elefanten an sich ging, sondern darum, dass der Hänger nicht richtig gesichert wurde. Und, dass es in diesem Fall keinen Unterschied macht, ob der Elefant oder schwere Ware auf die Straße fällt. Dann ging der Prüfer zurück zum Fall und stellte meinen Mitprüflingen noch weitere Fragen zum Schaden und der haftungsausfüllenden Kausalität. Dann war die Prüfung auch vorbei. Jetzt kann ich nur noch jedem der dieses Protokoll liest ganz viel Glück wünschen! Ihr habt es bald geschafft! 🙂
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im März 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.