Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom April 2022

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

10,2

Gesamtnote 1. Examen

10,11

Gesamtnote 2. Examen

8,54

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Mietrecht: Regelungen anlässlich der Corona-Pandemie Meitrecht: Außerordentliche Kündigung Sachenrecht: Sicherungsübereignung

Paragraphen: §240 EGBGB, §929 BGB, §930 BGB, §543 BGB, §313 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann mit der Frage, wie die Politik im Mietrecht auf die Corona Pandemie reagiert hat. Die Antwort war § 2 von Art. 240 EGBG, die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung des Vermieters im Falle eines Zahlungsrückstand des Mieters. Anschließend fragte der Prüfer nach einer Anpassung des Mietvertrags unter Berufung auf § 313 BGB iVm § 7 von Art. 240 EGBGB. Als die Kollegin erklärte, dass sie angesichts von den Corona-Hilfen nicht davon ausging, dass § 313 BGB Anwendung finden würde war der Prüfer zufrieden und beendete den Corona Exkurs. Anschließend stellte uns der Prüfer folgende Frage: Der Mieter hat 3 Monatsmieten nicht entrichtet (hat nichts mit Corona zu tun), weswegen der Vermieter gegen ihn vorgehen möchte. Welche Alternativen hat der Vermieter? Genannt wurden zunächst das Mahnverfahren, die Klage, der Urkundsprozess und der einstweilige Rechtsschutz, um das Geld zu erhalten, jedoch wollte der Prüfer darauf nicht hinaus. Sichtlich erleichtert reagierte er, als das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach §§ 543 ff BGB angesprochen wurde, welches er nun geprüft haben wollte. Auf den praktischen Einwurf, dass ein Verzicht auf einen Teil der ausstehenden Mieten gegen einen freiwilligen Auszug vernünftig wäre, reagierte er positiv. Schließlich wechselte er das Thema und stellte ein paar Fragen zur Sicherungsübereignung. Insbesondere kam es ihm auf die Abgrenzung zum Faustpfand (§§ 1204 ff BGB) an (keine Akzessorietät zur Forderung). Ferner wollte er wissen, wie die Sicherungsgeber das Eigentum zurückerlangt, wenn die Sicherungsübereignung nicht nach §§ 929, 930, 158 II BGB auflösend bedingt ist (das ist in der Praxis der Regelfall). Die Antwort lautete, dass sich aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückübereignung ergibt. Fazit: Lernt die Grundlagen des Kreditsicherungsrechts und schaut euch Mietrecht etwas genauer an. Gesellschaftsrecht kam bei uns nicht dran.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im April 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.