Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Sachsen vom Mai 2022

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

5,44

Gesamtnote 1. Examen

7,20

Gesamtnote 2. Examen

4,46

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Blutentnahme, Aussagedelikte

Paragraphen: §81a StPO, §153 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin hat mit Blutentnahme nach § 81a StPO angefangen. Ihr Fall dazu war wie folgt: Polizist P hält Autofahrer A an, der nachts Schlangenlinien mit seinem Pkw fährt und stark nach Alkohol riecht. P ordnet eine Blutentnahme an, er bringt A dafür zum Arzt. P hat nicht die StA informiert oder das auch nur probiert. Die Blutentnahme ergibt einen BAK von 2 Promille. Ist das Ergebnis verwertbar? Es ging um den Richtervorbehalt und § 81a II 2 StPO. Da hier §§ 315a, 315c, 316 StGB in Frage kommen, kamen wir auf eine Verwertbarkeit. Es folgte eine Abwandlung zu diesem Fall, jetzt war A auf frischer Tat ertappt als er alkoholisiert eine Passantin verprügelt hat. Erneut ordnet P die Blutentnahme an, ohne die StA zu kontaktieren. Der Arzt stellt einen BAK von 3,6 Promille fest. P sagt in der Hauptverhandlung, er rufe nie die StA an. Verwertbarkeit? Jetzt ist § 81a II 2 StPO abzulehnen, da (schwere) Körperverletzung in Frage kam. Bei § 81a II 1 StPO haben wir diskutiert, ob die Ermittlung ohne Blutabnahme gefährdet ist und über die Möglichkeit der Rückrechnung geredet. Die Prüferin hat hier immer gefragt „Wird Alkohol nicht immer im Blut abgebaut?“ Wir kamen jedenfalls zu einem Beweiserhebungsfehler und haben weiter darüber geredet, ob hier auch ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Da P willkürlich gehandelt hat, das Verfahren bewusst umgangen hat und es sich auch um einen körperlichen Eingriff handelte, haben wir das Verwertungsverbot in einer Interessenabwägung angenommen. Danach hat sie einen Fall zu Aussagedelikten geprüft. Dabei ging es sehr ins Detail bzgl. der Vollendung, was meines Erachtens nicht wirklich angemessen war für eine Prüfung von drei 4-Punkte-Kandidaten. Es ging darum, dass B den C verprügelt, das wird von A gesehen. Vor Gericht sagt A als Zeuge gegen B falsch aus, in dem Glauben später vereidigt zu werden. Als das Gericht A am Schluss vereidigen will, bekommt A Angst und erklärt, dass seine Aussage falsch gewesen sei und korrigiert sie. Erst dann wird er vereidigt. Wir haben zunächst Meineid abgelehnt, auch dessen Versuch mangels Strafbarkeit. Bei der Falschaussage hat sie uns dann ewig rumeiern lassen, wann genau dort die Vollendung ist und ob das hier vorliegt. (Das Ende eines Satzes? Das Ende der gesamten Aussage? Beim Verlassen des Saals?) Es ging um die Abgrenzung Vollendung und Beendigung, Definition der Vollendung, wann hier was konkret vorliegt (Beendigung wohl bei Verwertung der Aussage durch das Gericht, Vollendung dagegen am Ende der Aussage) und warum die Abgrenzung wichtig ist (für den Rücktritt). Am TBM „falsch“ haben wir diskutiert, ob das vorliegt, wenn A die Aussage noch korrigiert. Unsere Antworten schienen ihr nicht besonders gefallen zu haben, aber sie hat davon leider auch gar nicht mehr abgelassen den Rest der Prüfung. Es schien ihr darauf anzukommen, ob das Gericht sich hier schon ein abschließendes Bild gebildet hatte oder nicht (da es ja bereits vereidigen wollte). Wie gesagt, weiß ich nicht genau was sie hier hören wollte. Der sonst recht positive Eindruck von der Prüferin wurde durch diesen letzten Teil zu den Aussagedelikten leider etwas revidiert. Ich glaube man hat schon merken können, dass wir alle drei nicht richtig verstanden haben, worauf sie da hinauswill, aber da hat sie nicht lockergelassen. Viel Glück, ihr habt es fast geschafft!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen im Mai 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.