Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
10,9 | 5,7 | 5,4 | 10,9 | 5,7 | 5,4 |
Gesamtnote 1. Examen |
10,9 | 5,7 | 5,4 | 10,9 | 5,7 | 5,4 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann sein Prüfungsgespräch mit einer Frage zu einem aktuellen Thema, wozu er wohl etwas auf www.lto.de gelesen hatte (er wies aber auch darauf hin, dass dazu etwas in der FAZ stand). Thematisch ging es um ein Gesetz zur Digitalisierung der Hauptversammlung, also ums Aktienrecht. Da keiner von uns davon etwas mitbekommen hatte, sagte er wir sollten § 118 I 2 AktG angucken. Als er mich fragte, ob ich mir vorstellen könnte, was in diesem neuen Gesetz steht, erzählte ich, dass es für die GmbH während der Pandemie eine Formerleichterung bezüglich der Gesellschafterversammlung gab, wodurch kein einstimmiger Beschluss mehr erforderlich war, um die Gesellschafterversammlung nicht in Präsenz durchführen zu müssen und dass dieses Gesetz zur AG möglicherweise etwas Ähnliches normieren könnte. Er meinte dann, die GmbH sei ja rechtlich wesentlich flexibler als die AG. Das Thema wurde dann aber nicht mehr weiterverfolgt. Anschließend diktiere der Prüfer uns einen Fall (B ist Eigentümer eines Autos und verkauft dieses an A, leiht es sich dann aber wieder von A und veräußert es an den gutgläubigen C inkl. Übergabe der Fahrzeugpapiere). Der Prüfer sagte zwar, wir müssten nicht mitschreiben, ich habe aber trotzdem eine Skizze aufgemalt, um nicht den Überblick zu verlieren, was sich als sehr hilfreich erwies. Zuerst prüften wir, ob A von C Herausgabe verlangen kann aus § 604 IV BGB (verneinten dies aber, da eine Veräußerung keine Gebrauchsüberlassung darstellt). Anschließend prüften wir § 861 BGB sowie § 985 (und bejahten diese). Dann ging es noch darum, ob A gegen C aus § 823 I Herausgabe verlangen könnte (an sich wäre Naturalrestitution i.S.d. § 249 I die Herausgabe, aber dann würden die Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb unterlaufen, daher verneinten wir dies). Dann prüften wir noch einen Anspruch des A gegen C aus § 812 I 1 und stellten dann fest, dass C durch Leistung des B etwas erlangt hatte und eine Bejahung einer NLK des A gegen C gegen den Grundsatz der Subsidiarität der NLK verstoßen würde. Zuletzt fragte der Prüfer nach Ansprüchen des A gegen B, wobei wir etwas länger über § 816 I 1 sprachen, insbesondere darüber, ob als Rechtsfolge die Herausgabe des Gewinns oder Wertersatz in Höhe des obj. Verkehrswertes geschuldet sei.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im April 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.