Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
5,5 |
Gesamtnote 1. Examen |
6,5 |
Gesamtnote 2. Examen |
5,4 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte uns zu Beginn der Prüfung einen Sachverhalt aus. Dieser umfasste ein DINA4 Blatt. Inhaltlich handelt es sich bei dem Blatt um ein Schreiben eines Bürgers an den Stadt Osnabrück, z.H. Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung. In dem Schreiben wandte sich ein beliebiger Bürger an die Behörde mit der Information das die Lasertag (oder so ähnlich) GmbH einen Betrieb eröffnen würde in die Kinder und Jugendliche in einer Halle Spiele spielen können. Inhaltlich entsprach der Sachverhalt folgendem Link: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vgmuenchen-bestaetigt-verbot-der-stadt-ingolstadt-kein-lasertag-spiel-fuer-unter-14-jaehrige Primär rügte der Bürger die Stadt müsse etwas machen, da Gewalt verherrlicht werden würde und Amokläufe nur durch sowas entstehen würde. Er fordert die Stadt zum Handeln auf. Sodann zur Einstiegsfrage vom Prüfer: Was ist dieses Schreiben? Ein Schreiben eines Bürgers Welche Normen fallen uns als erstes ein? Die Gewerbeordnung. Warum findet das öffentliche Recht hier Anwendung? Es ist auf den Schwerpunkt abzustellen, sodass auf §11 NPOG in Betracht kommt als maßgebliche Norm. Frage: Ist vorliegend die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Gefahr? Definition von beidem und wieso die Ordnung in Betracht kommt (ausnahmsweise). Sodann folgt ein intensives Prüfungsgespräch, welches sich eher wie ein freundliches Fachgespräch anfühlte, ohne dabei die notwendige Ernsthaftigkeit wissen zu lassen. Fraglich waren zunächst welche Verstöße vorliegen könnten. Zum einen könnte im Betrieb des Lasertag Betriebes ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vorliegen, zudem könnte ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG vorliegen. Außerdem und hier lag der Schwerpunkt der Prüfung kommt ein Verstoß gegen Art. 1 I GG (DIE MENSCHENWÜRDE!) in Betracht. Zudem gibt es weitere Regelungen in der EMRK gegen, die verstoßen worden sein könnte. Der Prüfer sagte jedoch von sich aus, dass es nicht notwendig sei diese zu kennen. Dann sprachen wir darüber, warum und wieso denn gegen diese Grundrechte verstoßen, sein könnte und wo zwischen denn abzuwägen sei. Neben den oben genannten Grundsätzen war vorliegend zu beachten, dass durch ein Verbot des Betriebes gegen die Unternehmerfreiheit, welche aus Art. 2 I GG folgt verstoßen werden könnte. Problematisch sei vorliegend, dass menschliches verweltlich objektiviert wird und bagatellisiert. Mit staatlichen Mitteln sei daher ggf. gegen einen erforderlichen Verzicht des Betriebes vorzugehen. Sodann sprachen wir über § 11 NPOG und dessen Voraussetzungen. Wir blieben insbesondere einen Augenblick bei Gefahrbegriff hängen. Es ging darum, ob hier eine Gefahr oder eine abstrakte Gefahr vorlag. Hinreichende Wahrscheinlichkeit muss durch eine empirische Studie unterlegt werden und die These muss dadurch unterstützt werden. Ein bloßes Werturteil ist nicht ausreichend. Vorliegend lag auch eine abstrakte Gefahr vor. Dann sprachen wir über notwendige Maßnahmen (Altersbegrenzungen, Abänderung des Personenzieles in ein Sachziel.) Es ging insbesondere um die Verhältsnismäßigkeitsprüfung und was für Voraussetzungen diese hat. a) Legitimer Zweck b) Geeignet c) Erforderlich d) Angemessenheit im engeren Sinne Es muss ein Einklang geschaffen. Abschließend kamen wir noch auf einen Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen zusprechen und den Unterschied zwischen einer Bedingung und einer Auflage. Zudem sprachen wir darüber was gemacht wird, bevor ein VA erlassen wird. Eine Anhörung i.S.d. 28 VwVfG. Der Prüfer wollte außerdem wissen, wann ein Widerruf in Betracht kommt und was denn überhaupt grundsätzlich ermessen ist. Es war nie erforderlich vertieftes Wissen kundzutun, sondern wichtig war es vor allem Normen zu kennen.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Mai 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.