Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 | 2 | 3 | 4 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
6,58 | 6,58 | 6,58 | 6,50 |
Gesamtnote 1. Examen |
7,09 | 6,9 | 7,4 | 7,0 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Automaten-Falschgeld-Fall, Räuberischer Diebstahl an einem Kaugummi, Abgrenzung Mord Totschlag; Zuständigkeiten Strafrichter und Schöffengericht
Paragraphen: §242 StGB, §263 StGB, §252 StGB, §22 StGB, §211 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussio,n hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer ließ sich „inspirieren“ von unserer Zivilrecht-Prüfung. In dieser wurden wir etwas zu Verträgen mit Automaten gefragt. Hier schilderte uns der Prüfer folgenden Fall: T möchte sich Zigaretten aus einem Automaten ziehen und wirft hierzu Falschgeld in den Automaten. Der Automat ist allerdings leer. Wir prüften dann eine Strafbarkeit aus versuchtem Diebstahl, versuchtem Betrug und versuchtem Computerbetrug. Hier stellte er auch allgemeinere Fragen zu den Delikten an sich. Dann stellte er einen zweiten Fall: T möchte einen Sack Kartoffeln für 5EURO kaufen. An der Kasse sieht er einen Kaugummi und steckt diesen in seine Jackentasche ein. Er bezahlt dann die Kartoffeln mit einem 10EURO-Schein erhält aber durch ein Versehen der Kassiererin 50EURO zurück. In einer Abwandlung wird T beim Einstecken des Kaugummis von dem Detektiv beobachtet. Er bekommt jedoch ein schlechtes Gewissen und legt diesen wieder zurück. Er wird dennoch von dem Detektiv angehalten. Dann schlägt T diesem ins Gesicht und möchte davonrennen. (Ich bin mir im Einzelnen bei den Fällen nicht mehr ganz sicher). Zu prüfen war hier § 242, § 252, 22, § 223, § 240, § 263 StGB. Dann stellte er uns noch allgemeine Fragen zur Abgrenzung von Mord und Totschlag. Im Anschluss stellte er uns dann die Frage, bei welchem Gericht der Staatsanwalt Anklage erheben würde. Wir kamen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gem. § 24 GVG. Mit dem Hinweis, dass T hier wahrscheinlich nur mit einer Haftstrafe von 6 Monaten rechnen müsse, fragte er weiter, ob der Strafrichter oder das Schöffengericht zuständig ist. Gem. § 28 GVG ist das Schöffengericht zuständig, auch wenn nur mit einer Strafe von 6 Monaten zu rechnen ist. Gem. § 25 Nr. 2 GVG entscheidet der Strafrichter nämlich nur bei Vergehen. Insgesamt eine sehr angenehme Prüfung. Ich wünsche euch Allen viel Glück und viel Erfolg!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Juni 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.