Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Juni 2022

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1 2 3 4 5

Note staatl. Teil 1. Examen

9 9 5 9 5

Gesamtnote 1. Examen

9 9 5 9 5

Gesamtnote 2. Examen

7 8 5 10 5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: materielles Strafrecht und StPO

Paragraphen: §263 StGB, §267 StGB, §265b StGB, §104 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin prüfte, soweit wir wissen und anhand der Protokolle annehmen konnten, erst zum zweiten Mal im Strafrecht. Dementsprechend aufgeregt waren wir Prüflinge. Sie machte jedoch auch schon vor dem Prüfungsraum und während der anderen Prüfungen sehr sympathisch und keinesfalls streng, so dass wir keine größere Angst vor ihr hatten. Die Prüfung drehte sich vor allem um einen größeren Fall, den sie uns zu Beginn stellte. Nachfragen waren jederzeit auch während der Prüfung möglich. Sie legte einen großen Fokus auf die praktische Arbeit einer Staatsanwältin, weshalb sich viele unserer Nachfragen vor allem auf die Bereiche der Nachweismöglichkeit bezogen. Der Ausgangsfall lautetet wie folgt: Der G ist griechischer Staatsangehöriger und wohnt bereits seit einigen Jahren in Deutschland. Sein Deutsch ist relativ schlecht. Er überlegt eventuell ein Geschäft, ein Business, aufzubauen. Hierfür und für private Zwecke braucht er Geld bzw. Startkapital. Er findet im Internet den Kreditvermittler A, der für eine Provision i.H.v. 3500 € einen Kreditantrag vorbereitet. G hält das für eine hervorragende Idee und überweist dem A die Provision i.H.v. 3500 €. Der A erhält von G die erforderlichen Kontoauszüge. A beantragt sodann im September 21 für den G bei der Targobank einen Kredit in Höhe von 40.000 € G erhält dann von A die Kreditunterlagen, die er unterschreiben muss. G liest sich diese jedoch nicht durch, und unterschreibt diese einfach. G vertraut dem A hierbei. Die Targobank erkennt jedoch bei den Unterlagen Manipulationen: So sind im Juli August und September 21 wohl sowohl die Lohnbescheinigungen als auch die Kontoauszüge manipuliert worden. Die Bank erstattet Strafanzeige. Eine Kandidation wurde dann gefragt welche Straftatbestände in Betracht kommen würden. Sie nannte die 263, 267 StGB und fing mit der Prüfung des Versuchs des Betrugs an. Die zweite Kandidatin fuhr mit der Prüfung fort und wandte ein, dass man an der Täterqualität anzweifeln könnte. Es wurde auf Mittäterschaft und Mittelbare Täterschaft eingegangen. Sodann wurde die Urkundenfälschung geprüft. Die Prüferin freute sich über die genaue Definition der Urkunde. Wie gingen dann noch auf den Kreditbetrug ein und kamen dann zum StPO Teil der Prüfung. Während dieses Teils der Prüfung war uns allen nicht ganz klar, ob der G von den Manipulationen des A wusste oder nicht. Daher fragten wir alle während unserer Prüfung mehrfach nach und gaben oft Antworten für alle Varianten. Die Prüferin fragte, was jetzt aus Sicht der StA zu tun sei. Hier wollte sie auf den hinreichenden Tatverdacht hinaus. Sie freute sich auch hier über eine Definition und eine praktische Einordnung. Die Prüfung ging weiter mit dem Ermittlungsverfahren, insbesondere mit der Durchsuchung und dem diesbezüglichen Verfahren. Weiter ging die Prüferin auf eine Spontanäußerung des Tatverdächtigen (Definition) und das diesbezügliche Beweisverwertungsverbot ein. Auch ein Blackout machte ihr gar nichts, sie stellte die Kandidatin kurz zurück und kam später zu ihre zurück. Dies hatte m.E. auch keinen Einfluss auf die Benotung. Die Prüferin war während der gesamten Prüfung äußert freundlich, wohlwollend und sympathisch. Falsche Antworten ließ sie sich jedoch nicht anmerken, so dass wir oft nicht wussten ob wir nicht doch auf dem Holzweg sind.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juni 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.