Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächnisprotokoll:
Verfassungsbeschwerde gegen Anhalten eines Briefes durch JVA: JVA hielt Brief eines Gefängnisinsassen an. Dagegen legte er Urteilsverfassungsbeschwerde ein. Den Brief hatte er an seine ehemalige Verlobte geschrieben, die auch in einer anderen Justizvollzugsanstalt inhaftiert war. In seinem Brief äußerte er sich über seinen Vorgesetzten seines Jobs und bezeichnete ihn als „Arschloch“, obwohl er ihn aber noch nicht kenne, sondern jeder würde über ihn lästern, weil er ein Prolet sei. Darüber hinaus waren weitere Bezeichnungen und Umstände beschrieben, die Ausdruck von negativen Erfahrungen und Eindrücken waren. Der Brief beschriftete er außen als „streng vertraulich“, obwohl er wusste, dass der Brief gelesen wird. In der Zulässigkeit war ein kleines Problem in der Beschwerdebefugnis: selbst, gegenwärtig, unmittelbar betroffen – zwischenzeitlich wurde er aus der JVA entlassen, allerdings gab es wohl bereits einen erneuten Termin zum Haftantritt. Zu prüfen war die Meinungsfreiheit. Art. 6 GG konnte kurz angesprochen, aber schnell abgelehnt werden, da der Adressat nur seine Ex-Verlobte war. An das APR konnte noch gedacht werden. Art. 19 IV GG war im Bearbeitervermerk ausgeschlossen.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2022 im ersten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.