Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Dezember 2022

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

6,6

Gesamtnote 1. Examen

7,76

Gesamtnote 2. Examen

7,62

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Gefahrenabwehrrecht, EGL, Prozessrecht, StVO

Paragraphen: §42 VwGO, §113 VwGO, §67 VwGO, §30 StVO, §74 VwGO

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung war fair, über einige Fragen wurden bereits in vorherigen Protokollen berichtet. Beispielsweise fragte sie nach den Arte des Verwaltungshandelns, also Satzungen, Verordnungen, Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung, Realakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie fragte in diesem Zusammenhang nach der Definition der Satzung, als der Kollege etwas ins Stocken kam, reicht ihr jedoch der Bebauungsplan als Beispiel. Außerdem fragte sie, ob es möglich sei ohne Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin möglich sei vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, wie es sich aus § 67 VwGO ergibt. Sie fragte auch etwas nach der Prozesskostenhilfe, was sie darüber einleitet, was wir machen würden, wenn ein*e Mandant*in nicht die finanziellen Mittel zur Klage habe. Sie fragte recht genau über die Möglichkeiten des Gerichts zu entscheiden. Also Einzelrichter*in, Urteil, Eilrechtsweg, Gerichtsbescheid, ohne mündliche Verhandlung und das Verfahren bis zur Verhandlung, Berichterstatter*in etc. Fall war folgender. Wir waren Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin und unsere Mandantin kam zu uns mit einem Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf welcher 1. ihm untersagt besonders laut sein Auto aufheulen zu lassen 2. ein Zwangsgeld androhte sofern er dies noch einmal tat 3. eine Anordnung der sofortigen Vollziehung (Sie fragte später dies bezüglich, ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, nein eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt mangels Regelungswirkung). Sie fragte uns wie viele VA in diesem Bescheid seien. Zwei. Dem Bescheid lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Der Mandant, der einen Führerschein hat, fuhr in einem 500 PS starkem Sportwagen über die Königsallee in Düsseldorf. An einer Ampel, die rot aufleuchtete, hielt der Mandant an und ließ sodann sein Fahrzeug aufheulen. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen § 30 StVO. Die Polizei hielt ihn sodann an, er bezahlte umgehend ein Bußgeld. Da es in jüngster Vergangenheit häufig zu solchen Vorkommnissen gekommen war, wollte der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf nun endlich stärker dagegen vorgehen und erließ den bereits beschriebenen Bescheid. Er hielt das Bußgeld nach § 30 StVO für zu gering um die Fahrer*innen davon abzuhalten. Wir prüften etwaiger Rechtsschutzmöglichkeiten durch. Ein Kollege ging sehr schnell auf den Eilrechtsschutz ein wegen der Anordnung sofortiger Vollziehung, das stoppte die Prüferin sehr schnell und wies darauf hin, dass der Mandant es nicht sonderlich eilig habe und auch nicht viel Geld. Wir prüften dann also die Zulässigkeit der Anfechtungsklage durch. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg, statthafte Klageart, Klagebefugnis, Vorverfahren entbehrlich, Klagegegner, Klagefrist. Problematisch wurde es dann im Rahmen der Begründetheit, da es Urteile zweier Gerichte gibt, wobei jüngst ein Gericht davon ausging, dass es keine Ermächtigungsgrundlage gibt zum Erlass diese Untersagung. Wir thematisierten was das StVG und die StVO regeln, ob das abschließend ist, ob die General Ermächtigungsgrundlage nach der OBG-Anwendung finden kann oder die STVO abschließend bzw. sperrend wirkt. Zum Ende der Prüfung hin fragte die Prüferin sehr beharrlich einen Kollegen prozessual ab. Sie ließ nicht mehr ab von ihm und wollte wie oben beschrieben alle Möglichkeiten des Gerichts zu handeln wissen.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Dezember 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.