Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Schwerpunktbereich 1. Examen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Gesamtnote 1. Examen |
11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
Gesamtnote 2. Examen |
16 | 17 | 18 | 18 | 18 |
Prüfungsgespräch:
Tatsächlich hat er in dieser Prüfung, anders als bisher, weder Straßenrecht noch Baurecht geprüft. Der Prüfer schilderte einen Fall aus den 90ern, in dem es darum ging, dass jemand einen Stand für Glühwein auf einem Weihnachtsmarkt hatte und gegenüber jemand einen Stand mit einem Kasperltheater. Das Kasperltheater hatte immer von 14-20 Uhr geöffnet und das Theaterstück lief zu jeder vollen Stunde für 20 Minuten. Problematisch war, dass die Zuschauer des Kasperltheaters nicht auf den Stand des Theaters Platz fanden. Dementsprechend wurde der Platz vom Glühweinstand dafür verwendet. Dementsprechend kam dazu, dass weniger Leute am Glühweinstand Platz fanden. Der Betreiber des Glühweinstandes wollte nun gegen den Betreiber des Kasperltheaters vorgehen. Der Prüfer wollte zunächst wissen, auf welche Rechtsgrundlage die Belegung des Platzes mit den Ständen zurückzuführen ist. Es kam ihm darauf an, dass es die Belegung direkt von der Stadt oder auch von einer privaten Gesellschaft durchgeführt werden kann, die von der Stadt gegründet wurde. Der Prüfer wollte wissen, was dieser Belegungsplan, denn von seiner rechtlichen Natur er ist. Wir gingen darauf ein, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung hat, weil dem Plan die Außenwirkung fehlt, die nach § 35 S. 1 VwVfG notwendig ist. Einzig durch die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG könnte hier eine Außenwirkung erzeugt werden. Der Prüfer kam es darauf an, dass es sich hier um eine verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift handelt, die das Ermessen der Verwaltung bei der Standvergabe konkretisiert. Es wurde die Frage gestellt, wo eine Anspruchsgrundlage für die Zulassung zum Weihnachtsmarkt zu finden ist. Hier wurde § 70 Abs. 1 GewO genannt. Danach wurde darauf eingegangen, dass der Weihnachtsmarkt ein Spezialmarkt iSd. § 68 Abs. 1 GewO ist. Dieser wurde zum Volksfest iSd. § 60b GewO abgegrenzt, auf dem es üblich ist, dass unterhaltende Tätigkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO angeboten werden. Auf einem Weihnachtsmarkt jedoch steht das Angebot von Waren im Vordergrund. Der Prüfer wollte argumentiert wissen, ob § 70 Abs. 1 GewO eine Anspruchsgrundlage für die Teilnahme am Weihnachtsmarkt darstellt. Im Zusammenschluss mit Abs. 3 wurde dies bejaht, au dem hervorgeht, dass unter bestimmten Voraussetzungen Teilnehmer ausgeschlossen werden können. Der Prüfer wollte wissen, ob es noch eine weitere mögliche Anspruchsgrundlage gibt. Dabei kam es ihm auf die Nennung des § 30 NKomVG an. Es sollte beschrieben werden, was eine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne ist und wie die Anspruchsvoraussetzungen dafür sind. Es sollte jeweils darauf eingegangen werden, wer einen Anspruch aus § 30 NKomVG auf die Nutzung hat, nach § 30 ABs. 2 NKomVG auch Gewerbetreibende, die keine Einwohner sind. Es wurde herausgearbeitet, dass bei § 70 GewO der Markt von einem Privaten veranstaltet und durch die Öffentliche Hand festgesetzt wird. Bei § 30 NKomVG wird die Einrichtung durch die öffentliche Hand zur Verfügung gestellt. § 70 GewO ist zudem die speziellere Norm. Im Anschluss wurde darauf eingegangen, dass Aussteller des Belegungsplanes ein Ermessen zukommen, dass ordnungsgemäß ausgeführt werden muss. Dies müsste hier überprüft werden. Dabei wird der Betreiber des Glühweinstandes von Art. 12 GG geschützt. Jedoch steht auch dem Betreiber des Kasperltheaters das Grundrecht aus Art. 12 GG zu. Hier sollten wir abwägen, wer hier schützenswerter ist. Jeder Prüfling sollte Stellung beziehen, ob der Betreiber des Kasperltheaters nun weichen muss. Die vorzugswürdige Antwort war hier, dass das Kasperltheater bleiben darf. Die Beeinträchtigung ist schon aufgrund der geringen Öffnungszeit und der kurzen Vorführungszeit als gering anzusehen. Danach gingen wir auf die prozessuale Durchsetzbarkeit ein. Zunächst ging es um die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, der unproblematisch gegen war – die streitentscheidenden Normen sind öffentlich-rechtlich. Da der Weihnachtsmarkt schon begonnen hatte, gingen wir auf Eilrechtsschutz ein. Hier waren die Rechtsbehelfe nach § 123 Abs. 5 VwGO voneinander abzugrenzen. Hier war ein Antrag nach § 123 VwGO einschlägig. Auch die Regelungsverfügung sollte gegen die Sicherungsverfügung abgegrenzt werden. Wir gingen auf die Antragsbefugnis mit der Möglichkeitstheorie ein. Der Anspruch war hier auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung gerichtet. Da uns dieses Rechtsgebiet sehr überraschte, war das Gespräch ein wenig zäh. Der Prüfer leitete aber souverän durch die Prüfung und half immer weiter, wenn es stockte. Gute Noten sind hier trotz der Unsicherheiten möglich.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Februar 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.