Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
9,1 |
Gesamtnote 1. Examen |
8,9 |
Gesamtnote 2. Examen |
6,5 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Gewährleistungsrechte bei einem Werkunternehmer
Paragraphen: §631 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
Jemand lässt ein Haus bauen mit einer Garage, welche 80 cm zu hoch gebaut wurde, sodass kein Auto in die Garage unbeschädigt fahren kann. Es wurde nach einem Bauplan eines Architekten gebaut, ausgeführt durch einen Werkunternehmer. Der Grundstückseigentümer kommt auf uns zu und sucht rechtliche Beratung was zu tun sei. Es wurde die Art des Vertrages qualifiziert, welche Gewährleistungsrechte auf den Vertrag anzuwenden seien (werkrechtliche). Es wurde dann vorgeschlagen Nacherfüllung zu verlangen. Wie macht man das? Frist setzen. Was passiert, wenn der Werkunternehmer nicht reagiert? Es wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, Selbstvornahme, Verzugsschaden, Rücktritt, etc. Selbstvornahme macht am meisten Sinn. Dann sollten wir prüfen. Vertrag, Mangel. Zunächst wurde diskutiert, ob aufgrund der Architektenpläne nicht eine Bestimmtheitsvereinbarung vorlag. Nach einer Portion Argumentation ließ sich der Prüfer hierauf ein, jedenfalls diene die Garage nicht der üblichen Verwendung, also Mangel (+). Ich weiß nicht mehr, wie es dazu kam, aber er fragte die ganze Reihe durch, worin jetzt genau der Mangel lag, keine Ahnung mehr, was er letztlich hören wollte, dass könnt ihr in den anderen Protokollen besser nachlesen (ich glaube der Mangel liegt schlichtweg darin, dass die Garage nicht wie im Plan vorgesehen gebaut wurde. Keine Ahnung mehr, wieso wir uns so lange damit auseinandergesetzt haben). Dann also fruchtlose Aufforderung zur Nacherfüllung (+). Sodann kann man also Selbstvornahme als GWR geltend machen. Der Kunde hat aber kein Geld, dann also Vorschuss verlangen. Aber woher weiß ich jetzt wie viel das kostet. Gutachter beauftragen würde wieder Geld kosten. Wir wussten nicht genau, worauf er hinauswollte, also wurde kurz angesprochen, ob man dann einfach vom Vertrag zurücktreten könnte (das war ich, weil ich keine Ahnung hatte, was er von uns wollte und irgendwie nicht zufrieden schien mit der Selbstvornahme. War keine gute Idee, sehe ich ein, hat mich auch meine Note in Zivilrecht gekostet. Zurecht muss man wohl aus Sicht von außen sagen, aber in der Situation war ich echt am Suchen, worauf er hinaus möchte, sehr frustrierend). Daraufhin wurde kurz erläutert was die Rechtsfolgen vom Rücktritt sind und dass die Rückabwicklung des Vertrages nicht dem Interesse des Kunden entspricht. Schließlich würde dies zur Rückabwicklung des Vertrages führen und der Unternehmer wäre aus seiner Pflicht aus den Mängelgewährleitungsrechten befreit, also gar keine gute Idee, Also doch Selbstvornahme. Um festzustellen, wie viel die Selbstvornahme kosten würde, wurde erneut auf den Gutachter eingegangen. Man könnte im Rahmen einer Klage den Wert der Nacherfüllung durch Gutachter bewerten lassen, wenn privat beauftragt, dann nur qualifizierter Parteivortrag. Dazu müsste aber geklagt werden. Wir sind aber gerade noch vor Klageerhebung und wollen ja eine Selbstvornahme machen und hierzu Vorschuss vom Unternehmen verlangen. Wie kommt man jetzt also auf eine Summe, die man von dem Unternehmer verlangen kann und ggfs. einklagen wird, wenn Unternehmer wieder nicht reagiert. Hier haben wir ewig rumdiskutiert, wir wussten irgendwie nicht so wirklich, worauf er hinauswollte. Am Ende kann man einfach die Summe nehmen, die man für den Bau der Garage hat zahlen müssen, weil eine zu hoch gebaute Garage wohl nochmal neu gebaut werden muss und daher ein guter Richtwert sei. Zuletzt sollte noch ein Antrag formuliert werden, wie man dies vor Gericht einklagen kann. Eine superchaotische Prüfung, dem ein sehr einfacher Sachverhalt zugrunde lag.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Januar 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.