Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Bayern im März 2023

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Eine YouTube Video AG betreibet eine Online-Video-Plattform. Auf dieser können von jedem Videos hochgeladen werden, die frei abrufbar sind. Sie schaltet hierbei Werbung. Eine Produzentin will nicht, dass ihre Videos hochgeladen werden. Dies ist jedoch in der Vergangenheit geschehen. Die Produzentin widerspricht gegenüber der YouTube Video AG: Um Solche Urhebrechtsverstöße zu verhindern hat die YouTube Video einen Upload Filter. Dieses Verfahren ist jedoch unzureichend. Produzentin will Schadensersatz und verlangt hierzu Informationen über die Funktionsweise des Filters. Diese wird ihr nicht erteilt. Hierzu stützt sich die Produzentin auf den § 19 II UrhDaG (abgedruckt). Di YouTube Video meint dies verletzte sie in den Grundrechten. Landgericht legt die Sache dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH vor. Fragen: 1) Vorlage an BVerG zulässig? 2) Wie wird der EuGH entscheiden? Abwandlung: Klage hat Erfolg. Revision zum BGH, welcher die Sache nicht dem EuGH vorlegt und auch nicht dem BVerfG. YouTube Video erhebt Verfassungsbeschwerde. Frage: YouTube Video in Grundrechten verletzt durch Unterlassen des BGH?

Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2023 im ersten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.