Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
11,92 |
Gesamtnote 1. Examen |
13,41 |
Prüfungsgespräch:
Wir kamen herein. Vor uns lag ein umgedrehter Sachverhalt. Wir fingen mit ein paar Fragen zur ZPO an. Zur Zuständigkeit, zum Instanzenzug, zu Rechtsmitteln, wie Fälle mit kleinerem Streitwert beim BGH landen etc. Dann wollte er uns nur kurz einen kleinen Sachverhalt schildern. Diesen wandelte er später noch ab, sodass wir insgesamt gar nicht zu seinem eigentlichen Fall kamen. sondern uns die 45 Minuten nur mit dem mündlichen Fall beschäftigten. Der Fall war so: Der B mietet bei A einen Gewerberaum. Der B zahlt die Miete ein Jahr lang nicht. Der A kündigt fristlos. Es läuft eine Räumungsklage. Der A stellt aber trotzdem dem B die Heizung aus und die Kunden des B müssen frieren. Der B fragt nach Hilfe. Ein Mitprüfling schlug direkt Schadensersatz vor, darauf wollte er aber nicht hinaus. Stattdessen sollten wir erst nach der Erfüllung fragen. Eine anderen Prüfte sehr lange den Erfüllungsanspruch aus 535 BGB. Das war grundsätzlich richtig, aber er wurde etwas ungeduldig, weil sie sich nicht festlegte, obwohl er Fall sehr klar war, dass der Anspruch wegen der Kündigung erloschen war. Dann prüfte ich den 862 .i.V.m. 858. Ich bejahte hier zu schnell die verbotene Eigenmacht. Irgendwann wurde ich unterbrochen. Wir brauchten eine Weile, um meinen Fehler bezogen auf die nicht. vorliegende Besatzstörung zu korrigieren. als wir festgestellt hatten, dass die unmittelbare Sachherrschaft des B nicht gestört war, wurde der Fall abgewandelt, ohne dass wir zum Schadensersatz kamen. Es wurde nie aufgelöst, was die Lösung war. Die Abwandlung war, dass nach einem Rechtskräftigen Räumungsurteil der A einfach die Schlösser austauscht. Knackpunkt im Rahmen des 861 war, ob das Gesetz den Entzug des Besitzes gestattet. Wir haben gesagt, dass dies nicht der Fall ist, sondern der A auf Vollstreckung zu verweisen ist und keine Selbstjustiz üben kann. Ich hatte das Gefühl, das hat der Prüfer gut gefallen, ob es richtig war konnten wir aber nicht erkennen. Dann war nicht mehr genug Zeit für den ausgeteilten Sachverhalt, also sollten wir den B noch anwaltlich beraten. Meine Idee wäre es gewesen zu sagen, dass er Klage erheben könnte, aber der A Widerlege erheben würde und der B seinen Anspruch aus 81 somit nie durchsetzen könnte. Aber ich wurde nicht gefragt und ich hatte das Gefühl, dass wir alle sehr geschwommen sind bei seiner sehr offenen Frage. Insgesamt glaube ich, dass der Prüfungsstil vom Prüfer sehr dankbar ist. Er will nicht auf sehr konkrete Sachen heraus. Ich habe durch meine Antwort unsere Prüfung in eine sehr falsche Richtung gelenkt beim 862. Trotzdem habe ich eine Note im Bereich des „Gut“ bekommen, womit ich sehr zufrieden war. Insofern ist es nicht super negativ aufgefallen, dass ich etwas sehr Falsches gesagt habe. Trotz der vielen negativen Protokolle kann ich nur sagen, dass da mein Eindruck wirklich anders war.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im September 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.